Urlaubsverbot für Sextäter illegal

Aktualisiert

Urlaubsverbot für Sextäter illegal

Die negative Rückfallprognose nach dem Computer-System «Fotres» von Frank Urbaniok genügt nicht, um einem in der Pöschwies verwahrten Sexualtäter unbegleitete Hafturlaube zu streichen. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde gutgeheissen.

Der Mann wird seit 1997 in der Strafanstalt Pöschwies ZH wegen Sexualdelikten mit Kindern verwahrt. Ab 1999 wurden ihm zwölfstündige unbegleitete Beziehungsurlaube gewährt. Nachdem es zu Urlaubsmissbrauch durch einen Mitinsassen gekommen war, sistierte das Zürcher Amt für Justizvollzug die Urlaube bis auf weiteres.

Deutliche Rückfallgefahr

Im vergangenen Juli widerrief das Amt die Urlaubsbewilligung von 1999 definitiv, was von der Zürcher Justizdirektion bestätigt wurde. Sie stützte sich auf eine Rückfall-Prognose anhand des computergesteuerten Fotres-Systems von Frank Urbaniok, Leiter des Psychiatrischen-Psychologischen Dienstes des Kantons Zürich.

Die Fotres-Prognose hatte ergeben, dass von einer deutlichen strukturellen Rückfallgefahr auszugehen und das aktuelle Rückfallrisiko genauso hoch sei. 1999 war die Rückfallgefahr beim Betroffenen dagegen als reduziert und seine Entwicklung als positiv beurteilt worden.

Individuelle Prognose verlangt

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes nun gutgeheissen. Laut den Lausanner Richtern ist das Abstellen der Justizdirektion allein auf die Fotres-Bewertung nicht vertretbar. Damit werde nicht nachvollziehbar aufgezeigt, auf welcher Informationsgrundlage die Beurteilung letztlich erfolgt sei.

Notwendig sei vielmehr eine individuelle Prognose durch einen Sachverständigen. Hinzu komme, dass sich die Fotres-Bewertung zwar zur generellen Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls ausspreche, nicht aber zur Rückfallgefahr während eines unbegleiteten Urlaubs. Diese sei in einem Gutachten von 2001 noch als gering eingestuft worden.

Die Justizdirektion habe zudem ausser Acht gelassen, dass die bisherige Urlaubsregelung während sieben Jahren problemlos verlaufen sei. Die Zürcher Behörden müssen die Rückfallgefahr nun durch einen Sachverständigen individuell abklären lassen und anschliessend neu über die Urlaubsbewilligung entscheiden. (Urteil 6B_772/2007 vom 9.4.2008; keine BGE-Publikation)

(sda)

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