«Die Firma kotzt mich an»

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Arbeitsrecht«Die Firma kotzt mich an»

Was Angestellte in ihrer Freizeit bei Facebook und Co. treiben, kann sie leicht den Job kosten. Im Gespräch mit 20 Minuten Online erklärt ein Experte, worauf man achten sollte, wenn man im Web unterwegs ist und morgen noch vom Chef gegrüsst werden möchte.

Henning Steier
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Henning Steier

Roseanna Brisbane arbeitete bis vor Kurzem für eine Regierungsbehörde im australischen Queensland. Doch als sie in ihrem Facebook-Profil «saying no to working for shitty Government departments» («Ich habe keine Lust mehr, für beschissene Verwaltungen zu arbeiten») schrieb, bekam sie am nächsten Tag die Kündigung und wurde vom Wachpersonal aus dem Gebäude begleitet. Jane Morgan wurde unlängst von ihrem Arbeitgeber, einer kleinen Baufirma in Sydney, gefeuert, weil sie auf die Facebook-Pinwand einer Freundin «the company sucks» («Die Firma kotzt mich an») schrieb.

Diese und weitere Fälle machen zurzeit in Australien Schlagzeilen. Während hierzulande viele Firmen mittlerweile geregelt haben, ob Mitarbeiter soziale Netzwerke wie Facebook während der Arbeitszeit benutzen dürfen, enthalten Verträge und Reglemente von Angestellten in der Regel keine Passagen, die das Netzwerk-Verhalten im Privatleben regeln. 20 Minuten Online hat mit dem Arbeitsrechtsexperten Dr. Matthias Häuptli von der Basler Kanzlei Staehelin über die Folgen gesprochen.

20 Minuten Online: Stichprobenartig von uns befragte Grossunternehmen wie die Migros, SBB oder UBS gaben an, keine Regeln für das Verhalten in sozialen Netzwerken in Verträgen und Reglements zu haben. Wie beurteilen Sie das?

Matthias Häuptli: Aus Arbeitnehmersicht wäre es möglicherweise sogar wünschenswert, dass der Arbeitgeber gewisse Richtlinien vorgibt, gerade weil er viel Spielraum hat, wie er auf öffentliche oder halböffentliche Äusserungen der Mitarbeiter reagiert. Für den Arbeitgeber ist es aber auch heikel, weil der Eindruck erweckt werden könnte, dass es darum geht, Kritik zu unterdrücken.

Müssen viele Arbeitgeber Verträge neu schreiben, weil es keine Klausel zum Verhalten in sozialen Netzwerken gibt?

Grundsätzlich nein. Denn gewisse Grenzen für das private Verhalten ergeben sich bereits aus der Treuepflicht dem Arbeitgeber gegenüber. Zum einen kann der Arbeitgeber von leitenden Angestellten, die das Unternehmen nach aussen repräsentieren, ein untadeliges Verhalten auch im Privatleben erwarten, soweit dieses in der Öffentlichkeit bekannt wird. Zum anderen gibt es eine weitergehende Treuepflicht in so genannten Tendenzbetrieben. Das sind Unternehmen, die eine weltanschauliche, religiöse oder politische Ausrichtung haben, also unter anderem Gewerkschaften oder kirchliche Organisationen.

Wie sieht es mit Herrn und Frau Schweizer aus, die in ganz normaler Funktion tätig sind?

Im Normalfall ist es zwar so, dass die Treuepflicht des Arbeitnehmers sich nicht auf die Gestaltung des Privatlebens erstreckt. Dabei ist aber zu beachten, dass in der Schweiz Kündigungsfreiheit herrscht. Es kann einem darum auch mit der ordentlichen Frist gekündigt werden, wenn man die Treuepflicht an sich nicht verletzt hat. Der Arbeitgeber hat hier ein grosses Ermessen. Das Risiko einer Kündigung besteht besonders, wenn man sich in einem sozialen Netzwerk als Angestellter eines bestimmten Unternehmens präsentiert, weil damit tendenziell die Grenzen zwischen privatem und dienstlichem Verhalten verwischt werden.

Macht es einen Unterschied, ob man Namen nennt oder beispielsweise nur schreibt: «Das Arbeiten bei Tamedia ist alles andere als gut für eine Karriere.»?

Der Arbeitgeber muss zwar berechtigte Kritik in der Öffentlichkeit dulden. Sie muss aber sachlich, objektiv und unpolemisch sein, und es muss gerechtfertigt sein, dass man damit überhaupt an die Öffentlichkeit geht, beispielsweise weil es darum geht, für ein gewerkschaftliches Anliegen zu mobilisieren. Wenn die Kritik sich in diesen engen Grenzen bewegt, ist die Nennung des Arbeitgebers zulässig, und eine Kündigung wäre missbräuchlich. Das Ausfechten rein persönlicher Differenzen fällt natürlich nicht darunter. Auch hier gilt ausserdem, dass die Grenzen umso enger sind, je höher die Position des Angestellten ist.

Was sind die Folgen, wenn einem trotz berechtigter Kritik gekündigt wird?

Bei missbräuchlicher Kündigung kann das Gericht eine Entschädigung zusprechen, die im Maximum sechs Monatslöhne beträgt. Die Kündigung bleibt aber trotzdem gültig.

Wie sieht es mit halbprivaten Äusserungen aus? Wenn man Volkswirt bei einer Bank ist, im Twitter-Account über eine vermeintliche Rezession schreibt und dies der Unternehmenslinie widerspricht ...

Wenn sich jemand als Privatperson in allgemeiner Weise zu politischen oder wirtschaftlichen Themen äussert, darf das normalerweise nicht Anlass für eine Kündigung sein. Aber in diesem Beispiel kann es natürlich sein, dass berechtigte Interessen der Bank verletzt werden, wenn beispielsweise volkswirtschaftliche Analysen zur Unternehmenstätigkeit gehören.

Gibt es zu diesem Thema schon Schweizer Arbeitsgerichtsurteile?

Mir sind derzeit keine bekannt. Soziale Netzwerke sind in der Schweiz noch ein sehr neues Thema. Es gelten aber die gleichen Regeln, die auch sonst für das Verhalten gegenüber den Medien gelten. Der Unterschied liegt nur darin, dass die Schwelle, sich öffentlich zu äussern, in den sozialen Netzwerken wie Facebook besonders niedrig ist.

Was sagen Sie zu den australischen Fällen?

«Shitty Government departments» und «company sucks» sind mit Sicherheit keine berechtigte Form der Kritik. Eine Kündigung wäre in diesen Fällen nicht missbräuchlich. Im Gegenteil kann nach Schweizer Recht sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber beleidigt oder herabgesetzt wird.

Wie ist es, wenn man ganze Abteilungen beleidigt und sich dann ein konkreter Vorgesetzter angesprochen fühlt?

Wenn keine konkreten Namen genannt werden, ändert das wenig an der Unzulässigkeit von herabsetzenden Äusserungen. Es ist auch daran zu denken, dass dadurch das Betriebsklima belastet wird und das Unternehmen auch eine Fürsorgepflicht für die Mitarbeiter hat, die kollektiv schlecht gemacht werden.

In den australischen Fällen wurden die Arbeitnehmer von Kollegen angeschwärzt. Darf sich die Personalabteilung in sozialen Netzwerken umschauen und Mitarbeitern nachspionieren?

Soweit es sich um öffentliche Profile handelt oder die Betroffenen ihr Profil anderen Mitarbeitern zugänglich gemacht haben, ist das aus Sicht des Datenschutzes unbedenklich. Man sollte sich darum gut überlegen, wem man was zugänglich macht. Es verhält sich damit nicht anders, als wenn man Kollegen im persönlichen Gespräch etwas erzählt und diese es dem Vorgesetzten berichten.

Schreiben Sie uns an feedback@20minuten.ch, welche Erfahrungen Sie mit Facebook und Ihrem Arbeitgeber gemacht haben.

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