Günstiger WohnenSo erhältst du eine Mietzins-Reduktion
Viele Schweizer können jetzt eine Reduktion der Miete beantragen. Doch wie geht man vor? Und was, wenn der Vermieter sich weigert?
Mieter können sich freuen: Der Referenzzinssatz für Wohnungsmieten sinkt um 0,25 Prozentpunkte auf 1,25 Prozent. Damit haben viele Schweizer ein Anrecht auf eine Reduktion der Miete. Doch wie geht man vor? Und was passiert, wenn der Vermieter sich gegen eine Senkung wehrt? Die wichtigsten Antworten:
Referenzzinssatz – was ist das?
Mit dem hypothekarischen Referenzzinssatz wird die Änderungen des Niveaus beim Hypothekarzins auf die Mieten übertragen. Der Referenzzinssatz bildet quasi die Kosten ab, die dem Hauseigentümer zur Finanzierung einer Liegenschaft entstehen. Massgebend ist der Referenzzinssatz für die Mieten der meisten Mietwohnungen. Davon ausgeschlossen sind einzig gewisse über eine staatliche Förderung finanzierte Liegenschaften sowie Genossenschaftswohnungen, deren Mietzinse einer staatlichen Kontrolle unterliegen.
Wie hoch fällt die Senkung aus?
Sinkt der Zinssatz wie jetzt um 0,25 Prozentpunkte, entspricht das einer Senkung der Miete um rund 2,9 Prozent. Allerdings ist es möglich, dass nicht die volle Reduktion gewährt wird: Die Vermieter haben die Möglichkeit, Mietsenkungen aufgrund des Hypothekarzinses mit gestiegenen Betriebs- und Unterhaltskosten der Liegenschaft zu verrechnen. Bei einem Mietzins von 2500 Franken müsste die monatliche Zahlung an den Vermieter mit dem tieferen Referenzzinssatz künftig also rund 72 Franken tiefer ausfallen. Auf ein Jahr gerechnet sind das 870 Franken, die der Mieter spart.
Habe ich Anspruch auf eine Reduktion?
Eine automatische Anpassung der Mieten aufgrund einer Zinssatzänderung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Daher muss der Mieter meist selbst aktiv werden, wenn er eine Reduktion will. Eine Mehrzahl der Mieter dürfte aber Anspruch darauf haben. Ob man dazugehört, kann ein Blick in den Mietvertrag klären. Dort sieht man, ob der Referenzzinssatz bei der Miete zur Anwendung kommt oder nicht. Basiert der Mietzins auf einem höheren als dem aktuellen Referenzzinssatz, hat man laut Mieterverband Anspruch auf eine Senkung um einen festen Prozentsatz.
Was muss ich für die Reduktion tun?
Gewisse Vermieter gewähren Senkungen der Miete von sich aus automatisch. Meist müssen die Mieter aber bei der Verwaltung der Wohnung ein Gesuch für eine Senkung stellen. Der Vermieter ist dann verpflichtet, auf das Gesuch zu reagieren.
Wie sieht so ein Gesuch aus?
Ein Gesuch, um eine Mietzinsreduktion zu stellen, ist einfach: Ein Brief an den Vermieter respektive die Verwaltung reicht. Das geschieht am besten eingeschrieben. Der Mieterverband stellt auf seiner Homepage dafür kostenlos einen Musterbrief zur Verfügung. Eine Antwort auf das Begehren muss innert 30 Tagen schriftlich erfolgen. Der veränderte Mietzins tritt dann ab dem nächsten Kündigungstermin in Kraft.
Was, wenn der Vermieter keine Reduktion gewährt?
Möglich ist es, dass der Mieter mit der Antwort des Vermieters nicht zufrieden ist. Dann etwa, wenn die Reduktion verweigert wird oder die Senkung geringer als 2,9 Prozent ausfällt. Ist man mit dem Entscheid nicht einverstanden, drängt sich ein Gang vor eine Schlichtungsbehörde auf. Wichtig ist, dass das so genannte Herabsetzungsbegehren innert 30 Tagen nach Erhalt der Antwort des Vermieters bei der Schlichtungsbehörde eingereicht wird.
Muss ich sofort aktiv werden?
Der Anspruch auf eine Mietzinssenkung kann auch nachträglich geltend gemacht werden. So können langjährige Mieter, die nie ein Gesuch gestellt haben und nie eine Mietzinsreduktion erhalten haben, auch vorangegangene Veränderungen des hypothekarischen Referenzzinssatzes geltend machen. Allerdings ist eine Rückerstattung von zu viel bezahlter Miete im Gesetz nicht vorgesehen.
Mit Material der SDA
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