Polizei will nach Lärmklage nicht ausrücken

Aktualisiert

Krach wegen WG-PartyPolizei will nach Lärmklage nicht ausrücken

M.H. klingelte vergebens bei ihren Nachbarn, die eine laute Party feierten. Als ihr der Kragen platzte, rief sie die Polizei. Doch vergeblich – diese erklärte sich für nicht zuständig.

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las/lb
M. H. konnte wegen einer Party in einer Studenten-WG oberhalb ihrer Wohnung nicht schlafen. Sie rief bei der Polizei an und wurde zunächst an die Gemeinde verwiesen.
Bei Lärm im gleichen Haus sei grundsätzlich die Liegenschaftsverwaltung zuständig, so die Gemeindepolizei Allschwil.
Für eine Nachtruhestörung gemäss Polizeireglement sei eine «Störung der Allgemeinheit» erforderlich. Die Polizei geht also nur dann vor Ort, wenn beispielsweise Bewohner eines gegenüberliegenden Hauses den Lärm reklamieren.
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M. H. konnte wegen einer Party in einer Studenten-WG oberhalb ihrer Wohnung nicht schlafen. Sie rief bei der Polizei an und wurde zunächst an die Gemeinde verwiesen.

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«Ich habe den Lärm schon von weitem gehört», erzählt M.H.*. Die 62-jährige Allschwilerin war am Samstagabend auf dem Heimweg, als sie feststellen musste, dass der Krach aus dem Haus kommt, in dem sie wohnt. Aus der Studenten-WG oberhalb ihrer Wohnung dröhnten Bässe, erinnert sie sich. «Die Gläser in meiner Küche haben geklirrt.»

«Bis zu einem gewissen Zeitpunkt kann man ein Auge zudrücken. Aber irgendwann ist gut», sagt H. Um 0.30 Uhr habe sie bei der WG geklingelt, um die Feiernden um Ruhe zu bitten. Diese hätten nicht reagiert.

Gegen 2 Uhr morgens hatte die Frau dann genug vom Krach und rief bei der Polizei an. Doch statt ihr zu helfen, verwies man sie an die Gemeinde. «Dort hat man mir Paragraphen um die Ohren gehauen und mir gesagt, ich müsse das mit der Liegenschaftsverwaltung klären. Es ist unglaublich», ärgert sie sich.

Polizei rückt in solchen Fällen nicht aus

«In unserer Pikettvorschrift für die Securitas AG ist in so einem Fall ein Ausrücken und eine Rapportierung weder vorgesehen noch notwendig, weshalb der Anruf auch nicht registriert wurde», erklärt Andreas Meyer von der Gemeindepolizei Allschwil. Lärm im gleichen Haus sei grundsätzlich eine zivilrechtliche Angelegenheit. «Für das friedliche Miteinander in einer Liegenschaft ist deswegen ausschliesslich die Liegenschaftsverwaltung oder die Eigentümerschaft zuständig und hat dies auch um- und durchzusetzen», so Meyer.

Für eine Nachtruhestörung gemäss Polizeireglement sei eine «Störung der Allgemeinheit» erforderlich. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn Bewohner eines gegenüberliegenden Hauses den Lärm bei der Polizei reklamieren. «In so einem Fall muss man davon ausgehen, dass sich auch andere Personen in der nahen Umgebung gestört fühlen, auch wenn diese vielleicht nicht anrufen», sagt er. Für H. ist somit klar: «Beim nächsten Mal rufe ich beim Haus gegenüber an, damit die sich beschweren.»

Konfliktparteien an einen Tisch

«Das Problem ist uns bekannt», sagt Urs Thrier, Geschäftsleiter des Mieterverbands Baselland. Für ihn ist die gesetzliche Regelung massgebend: «Das sind Mängel. Damit muss man an den Vermieter gelangen», so Thrier. Sein Hauptanliegen sei es aber, dass die Mieter das unter sich lösen. Sei dies nicht möglich, findet er es sinnvoll, wenn die Vermieter die Konfliktparteien an einen Tisch holen.

Bei Ruhestörung ist Gemeinde zuständig

«Bei Ruhestörungen ist generell die Gemeinde zuständig», erklärt Roland Walter, Mediensprecher der Polizei Basel-Landschaft. Es sei je nach Gemeinde unterschiedlich, wie bei Lärmklagen verfahren werde. Der Bürger, der sich beschweren will, müsse aber nicht selbst bewerten, wer zuständig ist. «Er kann bei der Einsatzleitzentrale der Polizei anrufen. Von dort aus wird dann koordiniert, wer im jeweiligen Fall zuständig ist», sagt er.

In manchen Fällen sei eine Sicherheitsfirma zuständig, in anderen die Gemeindepolizei. «Oder die Gemeinde hat einen Vertrag mit der Polizei Basel-Landschaft. In diesem Falle würde eine Patrouille der Polizei Basel-Landschaft vor Ort gehen», so Walter.

*Name der Redaktion bekannt

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