Berner ObergerichtSpital durfte Zeugen Jehovas OP verweigern
Ein Berner Spital wollte einen Patienten nicht operieren, weil er keine Bluttransfusionen akzeptiert hätte. Jetzt hat sich das Obergericht mit dem Fall befasst.

Zeugen Jehovas verzichten auf Bluttransfusionen – aus diesem Grund wollte ein Berner Spital einen Mann nicht operieren: Ein Mann bei der Blutspende in Deutschland. (Symbolbild)
Keystone/DPA/Jan Woitas«Sei nur fest entschlossen, nicht das Blut zu essen, denn das Blut ist die Seele, und du sollst nicht die Seele mit dem Fleisch essen.» Es sind solche und ähnliche Stellen in der Bibel, welche Mitglieder der oft als Sekte bezeichneten Glaubensgemeinschaft Zeugen Jehovas dazu veranlassen, bei medizinischen Behandlungen auf Bluttransfusionen zu verzichten. Für die Ärzte ist dieser Wunsch aber bei Komplikationen während einer Operation ein Dilemma. Die «Berner Zeitung» berichtet in der aktuelle Ausgabe über einen solchen Fall in einem Listenspital im Kanton Bern.
Das Spital verweigerte einem Zeugen Jehovas die operative Behandlung eines Bandscheibenvorfalls. Weil der Patient dies nicht wollte, teilte der Anästhesist dem Belegarzt mit, dass die Operation nicht durchgeführt werden kann. Das Spital sei nicht bereit, «eine Patientin oder einen Patienten verbluten zu lassen».
Der Zeuge Jehovas war der Meinung, dass bei seiner Operation «kein Grund bestanden habe, eine Bluttransfusion auch nur in Erwägung zu ziehen». Es habe sich um einen «kleinen, routinemässigen Eingriff» gehandelt.
Rassendiskriminierung, oder nicht?
Der Patient wurde in einer anderen Klinik behandelt, reichte aber bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige ein. Die Vorwürfe lauten unter anderem versuchte Nötigung, Widerhandlung gegen das Spitalversorgungsgesetz und Rassendiskriminierung. Das Spital argumentierte, dass nicht die Diskriminierung einer bestimmten Glaubensgemeinschaft das Ziel der Einverständniserklärung sei.
Sowohl die Berner Staatsanwaltschaft als auch das Obergericht Bern stellen sich in ihren Ausführungen auf die Seite des Spitals und befanden, dass das Spital kein Gesetz verletzt hat. Insbesondere sei der Tatbestand der Rassendiskriminierung nicht zutreffend. Es gehe darum, dass eine Behandlung auch im Notfall einer Blutung nach den Regeln der ärztlichen Kunst – sogenannt lege artis – durchgeführt werden könne. Zudem sei auch bei einer Diskushernie das Risiko einer stärkeren Blutung «nicht einfach vernachlässigbar».
Übernommen von der «Berner Zeitung» und bearbeitet von 20 Minuten.