Suchtkranke erzählt«Ich hoffe, es klappt endlich mit der IV-Rente»
Nach einem Entscheid des Bundesgerichts können Drogenabhängige neu eine IV-Rente beantragen. Offen ist, was das die IV kostet.
Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung für die Beurteilung des Anspruchs auf eine IV-Rente bei Suchterkrankungen geändert. Die Richter setzen Abhängigkeit mit psychischen Erkrankungen gleich. Neu muss mit einem strukturierten Verfahren geklärt werden, ob die Suchtmittelabhängigkeit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat. Bisher konnten Suchtbetroffene kaum auf eine IV-Rente hoffen.
T. A.* (35) aus Luzern ist seit ihrer Jugend drogensüchtig. Auslöser seien familiäre Schwierigkeiten gewesen. «Ich fing während der Lehre als Köchin mit dem Kiffen an, doch schon bald griff ich zu Kokain und Heroin.» Sie brach die Lehre ab und meldete sich beim Sozialamt an. Bis heute ist sie da gemeldet. Zwar habe sie immer wieder versucht, einer Arbeit nachzugehen, habe es aber wegen ihrer schweren Sucht nicht geschafft. «Ich beantragte mehrmals eine IV-Rente, leider erfolglos. Es wurde nie darauf eingegangen. Zurzeit läuft ein weiterer Versuch. Ich hoffe, es klappt endlich mit der IV-Rente.» Für A., die gerade eine stationäre Therapie macht, wäre eine IV-Rente psychologisch wichtig: «Den Entscheid des Bundesgerichts finde ich super, denn die Änderung zeigt, dass eine Sucht tatsächlich eine relevante Krankheit ist.»
Kontroverse Reaktionen
SVP-Nationalrat Thomas de Courten findet den Entscheid hingegen schwierig: «Es ist unverständlich, dass der bisherige IV-Grundsatz infrage gestellt wird, dass vor einer Rente alle Möglichkeiten zur Wiedereingliederung auszuschöpfen sind. Wenn das Bundesgericht eine Sucht per se als quasi untherapierbar beurteilt und damit einen IV-Anspruch begründet, fehlt jeder Anreiz und bei den Betroffenen wohl auch der Wille, je wieder aus der Sucht herauszufinden. Das wäre gesellschaftlich ein Fatalismus, der für mich so nicht einfach akzeptabel ist.»
Für Manuel Herrmann, den stellvertretenden Generalsekretär des Fachverbands Sucht, ist der Entscheid hingegen ein überfälliger erster Schritt: «Er ist eine Anpassung an die medizinische, therapeutische und politische Realität.» Ob der Entscheid positive Auswirkungen für Personen mit Suchtproblemen bei der Beantragung der IV-Rente habe, hänge stark davon ab, wie er umgesetzt werde: «Es liegt an den IV-Ärzten oder auch an den Hausärzten, die nötigen Abklärungen für die IV durchzuführen.»
Weiter sagt Herrmann: «Der Entscheid ist auch ein Schritt weg vom Kässeli-Denken zwischen Sozialhilfe und IV.» Der Mensch könnte dadurch stärker ins Zentrum rücken: «Eine Person, die arbeiten kann und will, wird das in Zukunft trotz ihrer Suchterkrankung tun können.»
Der Entscheid helfe bei der Entstigmatisierung von Personen mit einer Suchterkrankung: «Sie werden nicht anders behandelt als Personen mit einer anderen psychischen oder physischen Erkrankung.» Für arbeitswillige Suchtbetroffene bedeute die Aufnahme in die IV bessere Chancen auf eine berufliche Eingliederung, so Herrmann.
Auswirkungen nicht abschätzbar
Für das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), dem auch alle IV-Stellen unterliegen, kommt das Urteil des Bundesgerichts nicht überraschend, wie Sprecherin Sabrina Gasser sagt. Das BSV werde die IV-Stellen in den nächsten Tagen über die neue Rechtsprechung informieren, damit ein einheitlicher Vollzug der IV gewährleistet sei.
Wie viele Personen mit Suchtproblemen von der neuen Regelung betroffen sind, ist unklar: Dem BSV liegen keine Zahlen dazu vor. Auch könnten die finanziellen Auswirkungen der neuen Rechtsprechung nicht zuverlässig abgeschätzt werden. Doch: «Wir erwarten keine erheblichen Mehrkosten», sagt Gasser. «Es ist ja nicht so, dass nun jede Abhängigkeit zu einer Leistung der IV führt, sondern sie muss im Einzelfall zu einer tatsächlichen Erwerbsunfähigkeit führen und im bereits bekannten strukturierten Beweisverfahren geklärt werden. Zudem besteht auch die Schadenminderungspflicht weiter, das heisst: Wer eine Rente erhält, kann zu einer zumutbaren Therapie zur Verminderung oder Beseitigung der Abhängigkeit verpflichtet werden.»