«Personenansammlungen werden nicht toleriert»

Aktualisiert

Stadt Zürich«Personenansammlungen werden nicht toleriert»

In Zürich sind weiterhin grosse Menschengruppen unterwegs. Nun reagiert die Stadtpolizei Zürich mit klaren Anweisungen.

von
wed

Adriano Aguzzi, Professor an der Medizinischen Fakultät an der Uni Zürich, erklärt, warum wir alle in den nächsten Wochen zuhause bleiben müssen.

In der Stadt Zürich sind auch am Dienstag weiterhin grössere Personengruppen auf Plätzen oder am Seebecken zu sehen. Nun reagiert die Stadtpolizei Zürich. Social Distancing sei die zentrale Voraussetzung für die Eindämmung der Epidemie, schreibt sie am Dienstagabend in einer Mitteilung. Die Anweisungen:

Gruppen ab 15 Personen werden nicht mehr toleriert

Gruppen ab 15 Personen werden nicht mehr toleriert. Wenn eine Polizeipatrouille auf eine Personengruppe trifft, die im öffentlichen Raum zusammensteht oder sitzt, «etwa auf einer Treppe oder an der Seeuferanlage, aber auch bei Lebensmittel- und Getränkeläden», werden die Polizistinnen und Polizisten mit Augenmass reagieren und die Personen auffordern, ihre soziale Verantwortung wahrzunehmen und sich freiwillig zu zerstreuen. Falls die Betroffenen dieser Anordnung nicht Folge leisten, müssen sie mit Wegweisungen und einer Verzeigung rechnen.

Veranstaltungen im privaten Raum

Das Verbot von Veranstaltungen gilt auch bei Partys und Einladungen im privaten Raum. Nicht unter diese Bestimmung fallen kleine private Veranstaltungen wie z. B. ein Geburtstagsessen mit nicht mehr als 8 Personen.

Veranstaltungen und Demos im öffentlichen Raum

Das Veranstaltungsverbot gilt absolut. Kundgebungen und Demonstrationen gelten als Veranstaltungen und sind ebenfalls verboten. Die Stadtpolizei toleriert aufgrund der Anordnungen des Bundesrats keine Demonstrationen und Kundgebungen. Das Verbot gilt auch für Mahnwachen.

Massnahmen für Restaurants und Bars

Restaurants müssen geschlossen bleiben. Eine Umwandlung von Restaurants in einen Take-away-Betrieb ist zulässig (z. B. durch Wegräumen von Tischen und Stühlen sowohl im Innen- als auch im Aussenraum), sofern die Betreibenden dafür besorgt sind, dass sich die Personen nach dem Bezug der Waren nicht im oder vor dem Lokal aufhalten.

Take-aways, die über eine Bewilligung verfügen, sind von der Einschränkung nicht betroffen. Nicht gestattet ist jedoch der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort. Es darf keine Bestuhlung zur Verfügung stehen. Die Betreiber sind zudem dafür verantwortlich, dass die Kundinnen und Kunden beim Anstehen in der Schlange, aber auch in den Geschäften den zum Schutz nötigen Abstand einhalten können.

Stellen die Polizeipatrouillen fest, dass ein Betrieb widerrechtlich geöffnet ist, werden die betroffenen Betriebe zuerst abgemahnt und aufgefordert, den rechtmässigen Zustand sofort umzusetzen. Wenn das nicht befolgt wird, erfolgt eine Verzeigung wegen des Verstosses gegen die Covid-19-Verordnung 2.

Hotels

Hotelbetrieben ist es nicht gestattet, Nicht-Hotelgäste zu empfangen. Es dürfen nur Übernachtungsgäste verpflegt werden.

Sportliche Aktivitäten

Die Durchführung von Sportarten, bei denen das Social Distancing nicht eingehalten werden kann, wird nicht toleriert.

Betreuung und Spielen von Kindern

Bei der privaten, nachbarschaftlichen und familiären Betreuung sowie beim gemeinsamen Spielen von Kindern soll darauf geachtet werden, dass die Anzahl Kinder, die miteinander spielen oder gemeinsam betreut werden, nicht zu gross ist. Empfohlen wird im Sinne einer Orientierungshilfe, dass sich nicht mehr als 5 Kinder gleichzeitig an einem bestimmten Ort zusammen aufhalten.

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