Corona-Impfung – 90 Personen fordern Geld vom BAG wegen «Impfschäden»

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Corona-Impfung90 Personen fordern Geld vom BAG wegen «Impfschäden»

In 90 Fällen verlangten Gesuchstellende vom BAG, für Schäden nach der Corona-Impfung aufzukommen. Erfolglos machten sie Franchise- oder Selbstbehaltskosten geltend.

Die meisten der 90 vermeintlich geschädigten Personen wollten erreichen, dass der Bund ihnen Franchise- oder Selbstbehaltungskosten zahlt, die nach der Impfung entstanden seien.
«Alle mussten zurückgewiesen werden, weil die Gesuche die formellen Anforderungen nicht erfüllten», sagt Mediensprecherin Emma Brossin zu 20 Minuten.
Übliche Nebenwirkungen fallen laut BAG nicht unter den Begriff des «Impfschadens».
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Die meisten der 90 vermeintlich geschädigten Personen wollten erreichen, dass der Bund ihnen Franchise- oder Selbstbehaltungskosten zahlt, die nach der Impfung entstanden seien.

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Darum gehts

  • 90 Gesuche wegen angeblicher Impfschäden gingen beim BAG ein.

  • «Alle mussten zurückgewiesen werden, weil die Gesuche die formellen Anforderungen nicht erfüllten», heisst es beim BAG.

  • Die Hürden für eine Entschädigung des Bundes sind hoch.

Die Corona-Impfung soll bei ihnen Schäden verursacht haben: 90 Gesuche gingen beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) im Zusammenhang mit der Covid-19-Impfung bis zum 28. Oktober ein, wie exklusive Zahlen des BAG zeigen. «Alle mussten zurückgewiesen werden, weil die Gesuche die formellen Anforderungen nicht erfüllten», sagt Mediensprecherin Emma Brossin zu 20 Minuten.

Laut Epidemiegesetz können geschädigte Personen vom Bund entweder Entschädigung oder Genugtuung verlangen (siehe Box). Die meisten der 90 vermeintlich geschädigten Personen wollten dagegen erreichen, dass der Bund ihnen Franchise- oder Selbstbehaltungskosten zahlt, die nach der Impfung entstanden seien. Doch diese Kosten sind gar nicht im Gesetz abgedeckt. «Als ‹Impfschaden› im Sinne der Gesetze gelten nur länger- oder langandauernde Schäden mit schweren gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Folgen für die geimpfte Person.»

«Rötungen sind keine Impfschäden»

Übliche Nebenwirkungen fallen laut Brossin nicht unter den Begriff des «Impfschadens». Als Beispiel erwähnt sie Rötungen, Schwellungen und Verhärtungen an der Einstichstelle, Kopfschmerzen, Muskelschmerzen und leichtes Fieber.

Im Falle eines Impfschadens haften in erster Linie die Ärztin oder der Arzt, der Impfstoffhersteller oder die Behörden. Erst wenn die Gesuchstellenden belegen können, dass diese und auch keine Versicherung den Schaden decken, kommt die Haftung des Bundes in Betracht. Zudem muss sich die schwerwiegende Nebenwirkung direkt auf die Impfung zurückführen lassen. Laut BAG-Sprecherin Emma Brossin konnte dies in keinem der 90 Fälle bewiesen werden.

«Schaden muss klar belegt sein»

Die Hürden für eine Entschädigung des Bundes sind hoch. «Damit der Bund für einen Impfschaden aufkommt, muss der finanzielle Schaden für die erkrankte Person klar belegt sein», sagt Andreas Faller, Anwalt für Gesundheitsrecht und Ex-Vizedirektor des BAG. Zum Beispiel, wenn Selbständigerwerbende nachweislich wegen der Corona-Impfung mit 40 Grad Fieber im Bett lägen und für den Arbeitsausfall kein Krankentaggeld bekämen.

Damit Anspruch auf eine Genugtuung für körperliches Leiden besteht, müsste die Person laut Faller über längere Zeit erheblich unter körperlichen Folgen der Impfung leiden. «Genugtuungen sind unwahrscheinlich, weil das Schweizer Rechtssystem hier äusserst zurückhaltend ist.» Selbst bei einfachen vorsätzlichen Körperverletzungen, wie zum Beispiel das Brechen der Nase, erhalte das Opfer sehr selten eine Genugtuung.

Seit es Genugtuungen und Entschädigungen für Impfschäden gibt, hat der Bund noch keinen einzigen Franken auszahlen müssen. Bis heute sind drei Gesuche in Zusammenhang mit anderen Impfungen hängig.

Entschädigung oder Genugtuung

Wer in der Schweiz lebt, kann im Zusammenhang mit einer Impfung eine Entschädigung oder Genugtuung verlangen. Das BAG prüft das Gesuch, sofern die Impfung in der Schweiz erfolgte und eine Schweizer Behörde diese empfahl oder anordnete. Das Gesuch muss innert fünf Jahren nach dem Datum der Impfung eingereicht werden.

Im Falle einer Entschädigung übernimmt der Staat die Kosten. Voraussetzung dafür ist, dass Dritte Kosten nicht decken, die der körperlich oder psychisch geschädigten Personen entstanden sind. Bei der Genugtuung handelt es sich um eine Art Schmerzensgeld für schwere und langandauernde Beeinträchtigungen, die nicht durch Dritte gedeckt sind. Die Höhe der Genugtuung richtet sich nach dem Schaden und ist auf maximal 70’000 Franken begrenzt.

Die Genugtuung hängt laut BAG-Mediensprecherin Emma Brossin von der Schwere des Leidens infolge der Beeinträchtigung ab. Berücksichtigt würden zum Beispiel Invalidität, Dauer der Hospitalisierung, Schwere der Operationen und tiefgreifende Veränderungen im beruflichen oder im privaten Leben.

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