Behörden gestopptAlkoholverbot in der Öffentlichkeit illegal
Die Idee tönte gut: Weil es in Freiburg im Breisgau immer wieder Schlägereien von Betrunkenen gab, wurde kurzerhand der öffentliche Alkoholkonsum verboten. Doch jetzt hat die Justiz den Stadtvätern einen Strich durch die Rechnung gemacht.
Das seit eineinhalb Jahren in der Freiburger Innenstadt geltende Alkoholverbot ist rechtswidrig. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erklärte die zwei entsprechenden Verordnungen am Dienstag in Mannheim für unwirksam. Die Richter urteilten in zwei Normenkontrollverfahren, ein allgemeines Alkoholverbot auf öffentlich zugänglichen Flächen sei von der Generalermächtigung des Polizeigesetzes nicht gedeckt. Die enthemmende Wirkung von Alkohol könne zwar zu aggressivem Verhalten führen, aber nicht typischerweise bei jedem.
Gesetzgeber gefordert
Der VGH stellte klar, dass das Eingreifen der Polizei in Einzelfällen gerechtfertigt ist, wenn es zu alkoholbedingten Ausschreitungen kommt. Solle allerdings schon im Vorfeld dem Alkoholmissbrauch in städtischen Brennpunkten entgegengewirkt werden, müsse der Gesetzgeber tätig werden. Derzeit bleibe der Stadt nur die Möglichkeit, mit dem herkömmlichen polizeilichen Instrumentarium wie Platzverweisen und Aufenthaltsverboten im Einzelfall gegen Störer vorzugehen. Öffentliche Massenbesäufnisse könnten untersagt werden.
Revision nicht zugelassen
Mit der im Kneipenviertel der Stadt Freiburg, dem sogenannten Bermuda-Dreieck, geltenden Verordnung wollte die Stadt den starken Anstieg von Gewaltdelikten bekämpfen, für den sie den Alkoholkonsum verantwortlich macht. Sie hatte daher ein zunächst auf zwei Jahre befristetes Alkoholverbot erlassen, wonach es auf den öffentlich zugänglichen Flächen ausserhalb konzessionierter Freisitzflächen verboten ist, alkoholische Getränke zu konsumieren oder mit sich zu führen, wenn aufgrund der konkreten Umstände die Absicht erkennbar ist, diese dort zu konsumieren. Das Verbot galt in den Nächten von Freitag bis Montag, jeweils von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und für die Nacht vor einem gesetzlichen Feiertag. Verstösse wurden mit Bussgeld geahndet.
Zu unbestimmt
Ebenfalls für unwirksam erklärten die Richter den sogenannten Randgruppenparagrafen. Danach ist das Lagern oder dauerhafte Verweilen ausserhalb von Freischankflächen oder Einrichtungen wie Grillstellen ausschliesslich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses verboten, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen. Diese Regelung ist nach dem Urteil der Richter zu unbestimmt. Es sei keine hinreichend eindeutige Abgrenzung zwischen dem verbotenen und dem erlaubten Verhalten möglich.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteile durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. (dapd)