BaselGericht verdonnert Maturanden dazu, vierte Klasse zu wiederholen
Weil er 24 Prozent seiner Maturarbeit «weitgehend wörtlich» aus dem Internet kopiert hatte, ohne Quellen anzugeben, schloss ihn das Rektorat von der Maturprüfung aus. Dagegen wehrte sich der Gymnasiast vor Gericht – und verlor.
Darum gehts
Beim Abschreiben ertappt wurde ein Maturand im Kanton Basel-Stadt. Knapp ein Viertel seiner Maturarbeit soll der Gymnasiast «weitgehend wörtlich» aus dem Internet kopiert haben, ohne Quellen angegeben zu haben, so der Vorwurf des Rektorats. Dieses habe daraufhin verfügt, dass der junge Mann im 2022 seine Maturprüfung nicht ablegen, dafür die vierte Klasse wiederholen kann. Dies geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt hervor.
Gegen diesen Entscheid wehrte sich der Gymnasiast zunächst beim Erziehungsdepartement, das seine Beschwerde abwies. Dann wandte er sich an den Regierungsrat, der den Rekurs ans Appellationsgericht weitergab. Der Maturand forderte, dass seine Maturarbeit benotet und er die mündliche Prüfung dazu nachholen kann. Zudem solle er zu allen Maturprüfungen dieses Jahr zugelassen werden.
«Mangelhaft, aber nicht böswillig falsch»
Der anwaltlich vertretene Gymnasiast griff die Entscheidung des Rektorats, ihn von den Prüfungen auszuschliessen, vor allem in einem Punkt an. Zunächst sei das Rektorat gar nicht dafür zuständig, über die Zulassung oder Nichtzulassung zu entscheiden. Dadurch sei die gegen ihn ausgesprochene Strafe ohnehin nichtig. Damit spiele es auch keine Rolle, dass er seine Beschwerde zu spät einreichte.
Aus einem nichtigen Entscheid dürften keine Konsequenzen entstehen. Zudem klagte er, die Nichtzulassung sei unverhältnismässig, da er «zwar mangelhaft, aber nicht böswillig falsch zitiert» habe. Hingegen werde er durch die Sanktion «in seiner Ausbildung schwer beeinträchtigt».
Rektor handelte nicht richtig, aber der Entscheid bleibt
Das Gericht anerkannte, dass die Schulleitung – also der Rektor – den Maturanden nicht habe von den Prüfungen ausschliessen dürfen, ohne die Schulkommission einzubeziehen. Denn gemäss Verordnung des Kantons müsse den Entscheid über den Ausschluss die Kommission auf Antrag des Rektors treffen, nicht dieser alleine. Dennoch wies das Gericht die Beschwerde des Gymnasiasten ab. Denn der Rektor habe seinen Entscheid zwar anfechtbar gemacht, jedoch nicht nichtig. Die Folgen für den Maturanden bleiben damit in Kraft.
Weiter sah das Gericht die Schwere des Ausschlusses nicht so schwer, wie der Gymnasiast. Es sei im Schulwesen «nicht ungewöhnlich, dass Schülerinnen und Schüler aufgrund ungenügender Leistungen ein Schuljahr wiederholen müssen», heisst es. Der Kläger wird also die vierte Klasse wiederholen müssen und seine Matur im 2023 ablegen müssen, sofern er den Fall nicht vor Bundesgericht zieht.
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