Raiffeisen BasellandBanker und seine Frau erben 210’000 Franken von Kundin
Eine Kundin der Raiffeisen hat ihrem Vertrauensbanker und seiner Frau Geld vermacht. Das ist nicht illegal, aber moralisch sehr heikel.
Darum gehts
Eine Frau in Baselland hat ihrem Raiffeisen-Vertrauten 60’000 Franken vermacht.
Dessen Ehefrau hat zusätzlich 150’000 Franken von ihr erhalten.
Bei Raiffeisen gibt es Regeln für Bankangestellte zum Umgang mit Geschenken und zu Interessenkonflikten.
Der Fall ist aber auch moralisch bedenklich.
Ein Raiffeisen-Banker und seine Ehefrau dürfen sich freuen: Eine Kundin in Baselland hat dem Bankerpaar 210’000 Franken vermacht. Der Banker hat 60’000 Franken bekommen und seine Frau 150’000 Franken, wie «Inside Paradeplatz» schreibt.
Das Geld habe die Erblasserin dem Paar «als Dank für die Begleitung und die Unterstützung in den vergangenen Monaten» vermacht, heisst es in der notariell beglaubigten Verfügung. So sei der Banker sehr präsent im Leben der Kundin gewesen, wie es weiter heisst.
Er habe sogar entschieden, was mit den nicht abgeholten Gegenständen der Dame passieren soll. Als Vermögensberater hatte der Banker wohl ein enges Vertrauensverhältnis zur Verstorbenen.
Damit Bankangestellte ihre Position nicht ausnützen können und sich durch Erbschaften bereichern, gibt es entsprechende Regelungen. So auch bei Raiffeisen: «Für sämtliche Mitarbeitenden gelten die Personalweisungen zum Umgang mit Geschenken und zu Interessenkonflikten», heisst es auf Anfrage von 20 Minuten.
Wie diese Weisungen im Detail lauten, verrät die Bank aber nicht. Informationen zu allfälligen Geschäftsbeziehungen unterliegen dem Bankkundengeheimnis, wie es weiter heisst. Einzelfälle kommentiert die Bank nicht.
Der Fall ist moralisch heikel
Dass ein Banker von seiner Kundin begünstigt wird, ist grundsätzlich legal, erklärt Erbrechtsexpertin Sarah Wagner vom VZ Vermögenszentrum. «Ist der Pflichtteil ausgezahlt, kann man mit dem Rest des Geldes begünstigen, wen man will.»
Das ist der Pflichtteil im Erbrecht:
Im Schweizer Erbrecht hat ein bestimmter Personenkreis Anrecht auf einen Teil des Nachlasses. Selbst wenn die Erblasser ein Testament erstellen, dürfen die gesetzlichen Erbinnen und Erben nicht ganz vom Erbe ausgeschlossen werden. Ihnen steht ein Pflichtteil zu. Der Pflichtteil für Kinder hängt davon ab, ob ein Ehegatte oder eine Ehegattin vorhanden ist. Ist das der Fall beträgt der Pflichtteil der Kinder drei Achtel des Nachlasses. Dieser Anteil wird unter der Anzahl der vorhandenen Nachkommen aufgeteilt.
Fraglich in dieser Situation sei, ob eine Bank als Arbeitgeberin es einem Mitarbeitenden erlaubt, so eine grosse Summe anzunehmen. «Ich könnte mir vorstellen, dass das nicht der Fall ist», sagt Wagner.
Ist es untersagt und der Banker nimmt das Geld trotzdem an, müsse er mit Sanktionen vonseiten des Arbeitgebers rechnen. Dabei sei der Fall auch moralisch und rechtlich heikel. Gerade wenn es sich bei der Kundin um eine ältere Person gehandelt hat. «Dann stellt sich die Frage, ob sie zurechnungsfähig war», so Wagner.
Sollte das nicht der Fall sein, hätten die Angehörigen das Recht, diesen letzten Willen der Kundin anzufechten und gegebenenfalls gegen den Banker zu klagen. «Letzteres insbesondere, wenn der Verdacht besteht, dass die Frau zum Beispiel unter Zwang gesetzt wurde.»
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