Weesen SGBetreibung wegen 35 Jahre alter Rechnungen
K.R.* hat zwei Zahlungsbefehle vom Betreibungsamt Zürich erhalten. Das wegen offener Rechnungen bei der St. Galler Gemeinde Weesen aus dem Jahr 1982.
«Um Gottes Willen, wer will mich denn hier betreiben», dachte sich K.R.* als sie Ende Oktober zwei Briefe vom Betreibungsamt Zürich in der Post fand. Es sei ein richtiger Schock gewesen. Die offenen Rechnungen stammen aus dem Jahr 1982, damals wohnte R. knapp ein Jahr in der St.Galler Gemeinde Weesen. «Danach ging ich für eineinhalb Jahre ins Ausland», so die 55-Jährige.
Nachvollziehen könne sie die offenen Beträge von Strom- und Steuerrechnung nicht mehr. Immerhin sei das jetzt 35 Jahre her. «Ich frage mich, wieso sie jetzt nach so vielen Jahren damit kommen?» Diese Tage ging R. auf das Betreibungsamt Zürich. Sie wollte die Sache nicht auf sich sitzen lassen und einen Rechtsvorschlag machen. Dort habe man sie aber regelrecht eingeschüchtert: «Man sagte, das könne ich vergessen und ich müsse jetzt zahlen.» Zudem habe man sie wissen lassen, dass sie kein Einzelfall sei und die Ämter jetzt eben am Aufräumen sind. Sie habe also den Betrag von insgesamt 1158 Franken bezahlt.
Gemeinde unterlief Fehler
Diese Woche kam allerdings erneut ein Brief, dieses Mal vom Betreibungsamt in Weesen. «Die haben offenbar ein riesen Durcheinander», so R. Einen Teil des Geldes bekommt sie nun nämlich wieder zurückerstattet, weil ein Betrag versehentlich doppelt eingefordert wurde.
R. ist sauer: «Das kann doch nicht sein.» Vor allem hätte man sie doch erst kontaktieren können, bevor man gleich ein Betreibungsverfahren einleite. Zudem seien die Zahlungsbefehle nicht einmal per Einschreiben versendet worden.
Auf Anfrage von 20 Minuten weiss man bei der Finanzverwaltung der Gemeinde Weesen auf Anhieb, um welchen Fall es sich handelt. Stellung dazu nehmen will die Gemeinde trotzdem nicht.
Kein Einzelfall
Sara Stalder, Geschäftsleiterin der Stiftung für Konsumentenschutz SKS, erklärt: «Eigentlich gibt es Verjährungsfristen.» Aber: Wenn es sich um einen Verlustschein handle, sei dies in diesem Jahr etwas speziell. Denn: 1997 habe man per Gesetzesänderung festgelegt, dass Verlustscheine nach 20 Jahren verjähren. «Dieses Jahr ist die letzte Möglichkeit, offene Forderungen von vor 1997 einzutreiben», so Stalder. Daher käme es zu einer Ansammlung von alten Forderungen. Wenn die Gemeinden das Geld jetzt nicht eintreiben, ist es verloren.
Zum Vorgehen der Gemeinde hält Stalder fest: «Grundsätzlich ist es in der Schweiz erlaubt, eine Person sofort zu betreiben, ohne sie vorher zu kontaktieren – sogar ungerechtfertigt.» Das Betreibungsamt überprüfe die Forderung nicht auf die Richtigkeit. Deshalb rät Stalder: «Falls der Betriebene ungerechtfertigerweise betrieben wird, soll er unbedingt Rechtsvorschlag erheben.»
* Name der Redaktion bekannt