Darf ich wegen Virus der Arbeit fernbleiben?

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Corona-KriseDarf ich wegen Virus der Arbeit fernbleiben?

Firmen untersagen das Händeschütteln, Flugbegleiter wollen nicht mehr nach Italien. Rechtsprofessor Roger Rudolph sagt, was geht – und was nicht.

L. Stadler
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L. Stadler
Gewisse Firmen verbieten wegen des Coronavirus das Händeschütteln.
Flugbegleiter wollen teils wegen der gehäuften Infektionen mit dem Coronavirus in Italien nicht mehr ins Nachbarland fliegen.
Laut dem Arbeitsrechtsprofessor Roger Rudolph darf ein Arbeitnehmer eine Reise verweigern, wenn im Reisegebiet ein klar erhöhtes Risiko besteht, wie es etwa schon in einigen chinesischen Gebieten der Fall ist.
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Gewisse Firmen verbieten wegen des Coronavirus das Händeschütteln.

Herr Rudolph, muss ich bei einer Ausbreitung des Coronavirus in der Schweiz weiterhin arbeiten gehen, wenn ich an einem offenen Schalter arbeite und täglich von Leuten angehustet werde?

Die Frage lässt sich nicht generell beantworten, sondern hängt von der konkreten Bedrohungslage am einzelnen Arbeitsplatz und unter Umständen auch vom Gesundheitszustand des Mitarbeiters ab. Momentan ist die Situation dafür in den allermeisten Fällen aber wohl noch zu wenig akut.

Kann ich mich als Arbeitnehmer weigern, nach Mailand, China oder Südkorea zu reisen, etwa als Lieferant, Pilot oder Reporter?

Wenn im Reisegebiet ein klar erhöhtes Risiko besteht, wie es etwa schon in einigen chinesischen Gebieten der Fall ist, dann kann eine solche Reise verweigert werden.

Kann ich jetzt locker blaumachen, indem ich angebe, dass ich ein Kratzen im Hals spüre?

Nein, eindeutig nicht. Als Arbeitnehmer muss ich spätestens auf Nachfrage nachweisen, dass ich tatsächlich arbeitsunfähig bin. Bloss ein wenig Kratzen im Hals genügt nicht. Im schlimmsten Fall würde sogar eine Entlassung wegen ungerechtfertigter Arbeitsverweigerung drohen. Wenn aber die Arbeitsverhinderung durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigt ist, muss ich gemäss Artikel 324a des Obligationenrechts nicht zur Arbeit erscheinen und habe Anspruch auf Lohn.

Welche Schutzmassnahmen stehen dem Arbeitgeber zu? Kann er etwa das Händeschütteln verbieten, mich ins Homeoffice schicken oder einen Virustest anordnen?

Der Arbeitgeber ist aufgrund des Weisungsrechts und der Fürsorgepflicht berechtigt und verpflichtet, in einer solche Ausnahmesituation die notwendigen Massnahmen zum Schutz von Arbeitskollegen und Kunden zu ergreifen. Dazu können hygienebedingte Massnahmen wie der Verzicht aufs Händeschütteln gehören. Auch Homeoffice ist zulässig. Die Anordnung kurzfristiger Zwangsferien oder der Transfer in eine Quarantänestation liegen aber nicht drin. Die Forderung nach einem Test könnte unter Umständen, je nach Stelle und Exponiertheit, noch zulässig sein. Physisch erzwingen lässt sich das aber nicht. Kein Mitarbeiter kann mit Polizeigewalt zum Test geschleppt werden.

Bin ich verpflichtet, Grippesymptome dem Arbeitgeber zu melden?

Hier handelt es sich um einen Grenzfall. Grundsätzlich sind Mitarbeiter nicht verpflichtet, Symptome und Diagnosen offenzulegen. Dies gilt sicherlich für normale Erkältungen oder Ähnliches. In einer akuten Pandemiesituation bin ich aber der Auffassung, dass Mitarbeitende informieren müssen, wenn sie trotz Symptomen zur Arbeit gehen und damit ein Risiko für andere darstellen.

Kann mir mein Arbeitgeber verbieten, in meiner Freizeit Grossanlässe wie Konzerte oder Sportveranstaltungen zu besuchen?

Das ist so gut wie ausgeschlossen. Das Weisungsrecht der Arbeitgeber reicht nur ganz selten auch in die private Freizeitgestaltung. Auch eine Kündigung deswegen wäre daher in aller Regel nicht zulässig.

Mache ich mich strafbar, wenn ich trotz des Wissens, dass ich mit dem Coronavirus infiziert bin, bei der Arbeit erscheine? Was ist, wenn ich einen Mundschutz trage?

Der Weg bis zur Strafbarkeit im Sinne des Strafgesetzbuchs ist recht weit, hingegen kann ich zivilrechtlich haftbar werden. Vor allem aber könnte mir wegen fahrlässiger Gefährdung der Arbeitskollegen oder Kunden gekündigt werden, etwa weil ich trotz klaren Symptomen am Arbeitsplatz erscheine oder vorgeschriebene Hygienemassnahmen nicht einhalte.

Was ist, wenn ich unter Quarantäne bin und deshalb nicht zur Arbeit erscheine? Bekomme ich weiterhin Lohn, auch wenn ich gar nicht krank bin?

Wenn mich die Behörden verpflichten, in der Quarantäne zu sein, bin ich unverschuldet an der Arbeit verhindert und habe ich Anspruch auf Lohn.

Gilt das Gleiche auch, wenn ich in den Ferien bin und das Hotel aufgrund eines Coronavirus-Falls nicht verlassen kann? Hier ist es heikler. Solange der Erholungswert der Ferien nicht in Frage gestellt ist, muss ich damit rechnen, dass die Zeit im Hotel dennoch als Ferienbezug gilt. Als Arbeitnehmer trage ich ausserdem das Risiko, rechtzeitig für die Arbeit von den Ferien zurückzukehren. Dasselbe gilt auch, wenn ich etwa wegen eines Streiks der Airline nicht zurückfliegen oder wegen Lawinengefahr nicht vom Wintersportort heimreisen kann. Es droht also, dass ich keinen Lohn zugute habe.

Ich fürchte, mich mit dem Coronavirus infiziert zu haben. Was soll ich tun?

Gemäss den Richtlinien des Bundesamts für Gesundheit soll man bei Symptomen nicht mehr in die Öffentlichkeit gehen und umgehend einen Arzt oder eine Gesundheitseinrichtung wie ein Spital kontaktieren – zuerst telefonisch. Zu den Symptomen zählen Atembeschwerden, Husten und Fieber.

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