Dating-Sites drohen Kunden mit Betreibung

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KündigungDating-Sites drohen Kunden mit Betreibung

Die Partnersuche kann teuer werden: Viele Dating-Sites erkennen das Schweizer Kündigungsrecht nicht an – und drohen mit Betreibung.

von
Raphael Knecht
Wer bei einer Dating-Site ein Abo abschliesst, dem wird unter Umständen die Kündigung verweigert.
Ein Leser hat auf seine Kündigung diese Antwort erhalten.
Der deutsche Anbieter droht mit einer Betreibung.
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Wer bei einer Dating-Site ein Abo abschliesst, dem wird unter Umständen die Kündigung verweigert.

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Mit der Online-Partnervermittlung in der Schweiz haben Firmen 2018 einen Umsatzrekord von 41 Millionen Franken erzielt. Wie eine Studie vom Portal Single-boersen-vergleich.ch zeigt, sind hochpreisige Anbieter wie Parship und ElitePartner für rund die Hälfte des Umsatzes verantwortlich. Die beiden Plattformen gehören zur deutschen Parship Elite Group.

Die Firmen jagen dem Geld regelrecht hinterher: 900 Franken verlangt Parship von Leser Simon H.*, obwohl er sein 24-Monate-Abo bereits nach weniger als zwei Wochen gekündigt hat. Jetzt droht ihm Parship mit Betreibung.

Bei Parship und ElitePartner heisst es, Kunden von Online-Partnerbörsen könnten ihre Verträge nicht jederzeit kündigen. Viele Plattformen bieten nur Abos über mehrere Monate, die sich lediglich auf Ende der Gesamtdauer kündigen lassen (siehe Tabelle). Je länger das Abo, desto günstiger ist es pro Monat – aber umso höher ist der Gesamtpreis.

«Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass das schweizerische Recht keinen Rücktritt zulässt, sodass eine vorzeitige Kündigung ausgeschlossen ist», begründet Parship die Forderung in einem Schreiben an Simon H. Die Rechtsgrundlage könnte dem Anbieter jedoch fehlen.

Gemäss Schweizer Obligationenrecht gilt bei der Partnerschaftsvermittlung ein fristloses Kündigungsrecht, das nicht mit einer Entschädigungspflicht verbunden sein darf. «Grundsätzlich muss bei einer Partnerschaftsvermittlung somit lediglich die Abo-Dauer bis zur Kündigung bezahlt werden, ohne die verbleibenden Monate», sagt Rechtsprofessor Harald Bärtschi von der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften.

Bisher kein Gerichtsurteil

Viele Firmen hinter Dating-Diensten stellen sich jedoch auf den Standpunkt, dass sie bloss Betreiber einer Internetplattform und nicht direkt Partnervermittler seien. Dadurch wäre das damit verbundene Kündigungsrecht beziehungsweise Entschädigungsverbot gar nicht erst anwendbar.

Unter Juristen ist umstritten, ob die Bestimmungen zur Partnerschaftsvermittlung auch auf Dating-Plattformen Anwendung finden, wie Bärtschi sagt. Ein Gerichtsurteil dazu gibt es in der Schweiz soweit bekannt bisher nicht.

Drohung mit Betreibung

Die Dating-Anbieter verlassen sich laut Bärtschi darauf, dass ehemalige Kunden aus Angst vor der Betreibung auf die Forderung eingehen. Die Inkasso-Firmen würden zum Teil aggressiv auftreten und Schuldner einschüchtern. «Das Problem ist, dass es in der Schweiz so einfach ist, jemanden zu betreiben», sagt der Experte.

Leser Simon H. ist überzeugt, dass er die 900 Franken nicht bezahlen muss: «Ich werde es wohl auf die Betreibung ankommen lassen», sagt er zu 20 Minuten. Wer in so einem Fall betrieben wird, kann Rechtsvorschlag erheben (siehe Box). «Eine Firma wie Parship wird sich gut überlegen, ob sie wirklich einen Prozess anstrengen will», sagt Bärtschi.

Laut dem Experten ist es bei einer unklaren Rechtslage nicht immer im Interesse betroffener Firmen, dass der Fall vor Gericht landet. Sollte ein Gericht ein vorzeitiges Kündigungsrecht bejahen und entscheiden, dass Dating-Plattformen Partnerschaftsvermittlung betreiben, berufen sich unter Umständen andere Kunden auf das Urteil. Solange der Fall hingegen nicht klar ist, können die Dating-Anbieter auf die Fortzahlung pochen und allenfalls sogar mit der Betreibung drohen – in der Hoffnung, dass der eine oder andere aus Angst nachgibt.

*Name der Redaktion bekannt

So wehren Sie sich gegen die Betreibung

Wer eine Betreibung erhält, kann dagegen Rechtsvorschlag einlegen. Damit bestreitet der Empfänger die Forderung und blockiert die Betreibung. Dann muss der Gläubiger mit der Forderung vor Gericht gehen und beweisen, dass sie rechtens ist. In der Regel kann der Rechtsvorschlag bei der Entgegennahme des Zahlungsbefehls direkt darauf vermerkt werden. Alternativ kann man nachträglich beim Betreibungsamt vorbeigehen und den Rechtsvorschlag mündlich erklären. Für den Rechtsvorschlag gilt normalerweise eine Frist von zehn Tagen nach Erhalt der Betreibung.

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