Defekte Bremsen – Trampilot freigesprochen

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Zürcher ObergerichtDefekte Bremsen – Trampilot freigesprochen

Das Zürcher Obergericht hat einen Tramführer freigesprochen und damit das Urteil des Bezirksgerichtes umgestossen: Ein Defekt der Bremsen könne nicht ausgeschlossen werden.

Ein Tram der Linie 3 kollidierte im Januar 2015 mit einem Lastwagen.
Der Tramführer wurde zuerst vom Bezirksgericht für schuldig befunden.
Nun hat ihn das Obergericht freigesprochen.
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Ein Tram der Linie 3 kollidierte im Januar 2015 mit einem Lastwagen.

Leser-Reporter

Der Tramführer hatte in grösserer Distanz – die Gerichte sprechen von rund 90 Metern – einen Lastwagen wahrgenommen, der zum Wenden über die Gleise ansetzte. Dennoch prallte das Dreier-Tram an an jenem späten Freitagnachmittag im Januar 2015 in Albisrieden in den LKW.

Weil der Tramführer trotz Kollisionsgefahr nicht angehalten hatte, wurde er vom Bezirksgericht Zürich vor einem Jahr zu einer Busse von 250 Franken verurteilt. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten und Gebühren von mehr als 3000 Franken auferlegt. Der Tramführer hätte genügend Zeit gehabt, eine Notbremsung einzuleiten, befand das Bezirksgericht. Dagegen wehrte sich der heute 65-Jährige vor Obergericht – erfolgreich, wie aus dem nun vorliegenden schriftlichen Urteil hervorgeht.

Chauffeur: Das Tram bremste schlecht

Er habe sofort eine Notbremsung veranlasst, doch habe das Tram 2000 schlecht gebremst, die blockierten Räder hätte kaum Widerstand geleistet, brachte der Mann vor. Er geht davon aus, dass die sogenannte Sanderanlage defekt war. Mit Sand, der bei einer Notbremsung automatisch vor die Räder gesprüht wird, wird deren Haftung verbessert.

Dass gemäss Unfallreport nur anderthalb Meter hinter dem ersten Drehgestell Sand vorgefunden worden sei, deute darauf hin, dass die Anlage verstopft gewesen sei und sich diese Verstopfung erst durch den Aufprall wieder gelöst habe, hielt der Verteidiger fest.

Eine Kontrolle ohne Mängel

Das Bezirksgericht schloss einen derartigen Defekt jedoch als theoretische Möglichkeit aus: Das Tram sei acht Tage vor dem Unfall überprüft worden, und dabei seien keinerlei Mängel festgestellt worden.

Das Obergericht stufte dies Einschätzung nun als willkürlich ein: So habe am Tag vor dem Unfall ja auch die Tür Nummer 2 nicht richtig funktioniert, obwohl bei der Überprüfung zuvor nichts beanstandet worden sei. Dies beweise grundsätzlich, «dass ein Defekt trotz Kontrolle nicht auszuschliessen ist».

Ein Bremstest ohne Anhänger

Als nicht haltbar stufte das Obergericht auch den Verweis des Bezirksgerichts auf einen Bremstest ein. Gemäss diesem hätte sich das Tram auch bei defekter Sanderanlage innerhalb von 45 Metern stoppen lassen - der Unfall hätte sich damit verhindern lassen.

Dieser Test sei lediglich mit einem Triebfahrzeugwagen erfolgt, hält das Obergericht fest. Der Unfall sei aber mit einem Triebwagen und einem Anhänger passiert, «weshalb zweifelsfrei ein höheres Gesamtgewicht vorlag und dadurch auch ein längerer Bremsweg resultierte». Der Test habe auch nicht berücksichtigt, dass das Trassee leicht feucht gewesen sei.

Insgesamt könne damit nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der Tramführer die Bremsung zu spät eingeleitet habe, schreibt das Obergericht im Urteil. Der 65-Jährige sei nach dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung freizusprechen. (sda)

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