Kompensation oder FerienbezugElektrofirma will Lohn bei Quarantäne nicht zahlen
Eine Elektrofirma hat ihren Mitarbeitern mitgeteilt, dass es keinen Lohn gibt, wenn sie in Quarantäne kommen. Für Gewerkschafter ist das «illegal».
Ein grösseres Schweizer Elektro-Unternehmen mit verschiedenen Standorten hat seine Mitarbeiter zur rechtlichen Situation im Bezug auf das Coronavirus informiert. Darunter der Hinweis: Mitarbeiter, die von den Behörden unter Quarantäne gestellt würden und nicht zur Arbeit kommen könnten, hätten keinen Anspruch auf Lohn. Stattdessen müssten sie diese Zeit kompensieren oder Ferien beziehen.
Viele Mitarbeitende fänden diese Bestimmung unfair, so ein Angestellter: «Wir können ja nichts dafür, wenn wir wegen des Coronavirus fehlen würden. Wir können uns nicht den Behörden widersetzen oder gegen die Quarantäne vorgehen, oder? Wieso sollen wir also unsere Ferien beziehen oder diese Zeit kompensieren?»
Bestimmung ist «illegal»
Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) findet: «Hier werden die Mitarbeitenden unter dem Vorwand des Coronavirus um ihren Lohn und die Ferien gebracht.» Die Bestimmungen seien «illegal und würden einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten». «Das Gesetz ist klar. Bei unverschuldeter Quarantäne ist Lohn geschuldet», sagt SGB-Zentralsekretär Luca Cirigliano. Verschuldet wäre es beispielsweise, wenn ein Mitarbeiter trotz Reisewarnung in einem Coronavirus-Herd Ferien gemacht hätte.
Cirigliano erklärt weiter: «Die Quarantäne ist eine behördliche Massnahme. Diese wird von der Behörde hoheitlich angeordnet. Was die Arbeitgeber mit solchen ‹Informationen› bezwecken, ist schleierhaft. Sie schüren nur Panik in der Bevölkerung und Angst vor fehlendem Lohn, was wiederum die Rezession fördern könnte.»
«Es fehlen klärende Urteile»
Gemäss Roger Rudolph, Professor für Arbeitsrecht an der Universität Zürich, ist es hingegen rechtlich nicht klar, wie ein solcher Fall in der Praxis gehandhabt würde: «Weitgehend fehlen klärende Urteile. Die Frage ist letztlich, in wessen Risikosphäre eine Quarantäne-Anordnung fällt.» Er sei jedoch folgender Meinung: «Wenn Mitarbeitende individuell betroffen sind, beispielsweise weil sie im Betrieb oder privat mit einer infizierten Person Kontakt hatten und deswegen in Quarantäne kommen, dann ist dies für mich ein Fall von Art. 324a OR (siehe Box). Das heisst man hat Anspruch auf Lohnfortzahlung.»
Kritischer beurteilt der Arbeitsrechtler die Lage, falls eine Behörde wie etwa der Kanton eine ganze Gemeinde oder grössere Bevölkerungsgruppen unter Quarantäne stellen würde: «Dann würde der Anspruch auf Lohnfortzahlung wohl entfallen. Denn dieses seuchenartige Risiko kann man nicht einfach generell den Unternehmen überbinden.» Wiederum anders sei es, wenn in einem Unternehmen nicht gearbeitet werden könne, weil dieses unter Quarantäne gestellt – beziehungsweise geschlossen – wird. «Das ist das Risiko des Betriebs. Das heisst, dass Arbeitnehmende auch dann Lohn zugut haben.»
Keine Empfehlung des Seco
Beim Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) heisst es, dass die Behörde sich grundsätzlich nicht zu einzelnen Vorfällen in Firmen äussert, und verweist auf den Leitfaden «Pandemie und Betriebe» auf deren Website.
Doch: «Wird für einen einzelnen Arbeitnehmer, der gesund ist, wie im genannten Beispiel behördlich eine Quarantäne angeordnet, dürfte es sich um eine Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeit handeln», sagt Sprecherin Nadine Mathys. «Diese Frage ist jedoch umstritten und nur ein Gericht könnte hier für Klarheit sorgen.»
Keine Mitarbeiter unter Quarantäne
Auf Fragen von 20 Minuten antwortet das Elektro-Unternehmen ausweichend: «Unsere Informationen an die Belegschaft betreffen sowohl die hygienische Gesundheitsprävention als auch Hinweise zur arbeitsrechtlichen Situation. Wir halten uns dabei an die Mitteilungen des Bundesamts für Gesundheit, des Staatssekretariats für Wirtschaft und andere Merkblätter, wie beispielsweise des Schweizerischen Gewerbeverbands, der Dachorganisation der Schweizer KMU.» Ein Blick in den Leitfaden des Seco zeigt jedoch, dass die Behörde keine solche Bestimmung herausgegeben hat.
Die Frage, ob die Elektro-Firma trotz Kritik an der Bestimmung festhält, lässt sie unbeantwortet. Die Firma habe bisher jedoch weder infizierte Mitarbeiter noch solche, die unter Quarantäne stehen. «Wir hoffen, dass das so bleibt.»
Lohnfortzahlungspflicht nach Gesetz
Bei Art. 324a OR dürfte im Absatz 1 die wichtigste Information für Arbeitnehmer stehen. Der Artikel sieht unter anderem Lohnfortzahlung für den Arbeitnehmenden vor, wenn die Arbeit «aus Gründen, die in seiner Person liegen» – wie Unfall oder Krankheit – ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist.