Fällt die Buchpreisbindung definitiv?

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Fällt die Buchpreisbindung definitiv?

Das letzte Wort in Sachen Buchpreisbindung hat der Bundesrat: Das Bundesgericht hat die Buchpreisbindung definitiv als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung beurteilt und eine Beschwerde der Buchhändler und Verleger abgelehnt. Diese gelangen nun mit einem Ausnahmegesuch an die Landesregierung.

In seinem 19-seitigen Urteil hat das Bundesgericht die Beschwerde des Buchhändler- und Verleger-Verbandes sowie des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels gegen einen Weko-Entscheid abgewiesen. Es stellt fest, dass die Buchpreisbindung eine erhebliche und damit unzulässige Beeinträchtigung des Wettbewerbs darstelle. Sie sei auch nicht ausnahmsweise durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt. Das Gericht verneinte insbesondere die Auffassung der Beschwerdeführer, die Buchpreisbindung führe zu einer Verbreiterung des Produktesegmentes und zu einer Erhöhung der Verkaufsstellenzahl. «Die Aufrechterhaltung der traditionellen Vertriebsstrukturen bildet noch keinen hinreichenden Rechtfertigungsgrund für eine Wettbewerbsabrede, die den Markt erheblich beeinträchtigt», heisst es im Urteil aus Lausanne.

Der Streit über die Buchpreisbindung zieht sich über bald neun Jahre hin. Die Wettbewerbskommission (Weko) hatte im September 1998 eine Untersuchung über die Preisbindung im Buchhandel eröffnet. Ein Jahr später stellte die Kommission eine unzulässige Wettbewerbsabrede fest und verpflichtete die Verleger und Zwischenbuchhändler, ihre Abnehmer ohne Preisbindung zu beliefern. Gleichzeitig verfügte die Kommission, dass sich die Buchhändler nicht mehr an die Preisbindung halten müssen. Im Mai 2001 bestätigte die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen diese Verfügung. Gegen diesen Entscheid wurde erneut das Bundesgericht angerufen, welches den Streit zur neuen Beurteilung an die Wettbewerbskommission zurückschickte. Die Weko konstatierte im März 2005 aber erneut einen Verstoss gegen das Kartellgesetz. In der Folge musste sich erst die Rekurskommission und dann erneut das Bundesgericht mit der Buchpreis-Abrede befassen. Laut dem Kommunikationsbeauftragten der Weko, Patrik Ducrey, bestätigt das Bundesgericht mit seinem Entscheid, dass die Weko das Kartellgesetz richtig angewendet hat.

Noch ist aber das letzte Wort nicht gesprochen. Offen ist, ob an einer Buchpreisbindung wegen kulturpolitischen Interessen festgehalten werden könnte. So haben die Buchhändler als Reaktion auf den negativen Entscheid bereits ein Ausnahmegesuch angekündigt. Der Bundesrat kann ausnahmsweise Wettbewerbsabreden von marktbeherrschenden Unternehmen, die von der zuständigen Behörde für unzulässig erklärt wurden, auf Antrag der Beteiligten zulassen. Dieser Schritt wird auch von den Autorinnen und Autoren der Schweiz (ADS) unterstützt. «Wir hoffen, dass der Bundesrat seine kulturpolitische Verantwortung wahrnimmt und die Buchpreisbindung zulässt», sagte ADS-Geschäftsführer Peter Schmid. Laut Preisüberwacher-Stellvertreter Beat Niederhauser ist jede Preisabsprache ein Problem. «Es gibt aber auch politische Aspekte, zu denen wir uns nicht zu äussern haben».

(Urteil 2A.430/2006 vom 6. Februar 2007) (dapd)

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