Firmen können Maskenverweigerer fristlos entlassen

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Laut ArbeitsrechtsexpertenFirmen können Maskenverweigerer fristlos entlassen

Viele Firmen haben eine Maskentragpflicht für ihre Angestellten erlassen. Laut Arbeitsrechtsexperten drohen Verweigerern heftige Sanktionen – bis zur fristlosen Entlassung.

Viele Konzerne in der Schweiz haben für ihre Angestellten eine Maskenpflicht erlassen.
Verweigerern drohen heftige Sanktionen. So könnten Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen.
In Gaststätten ist die Maskentragpflicht schon länger eingeführt worden.
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Viele Konzerne in der Schweiz haben für ihre Angestellten eine Maskenpflicht erlassen.

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Zahlreiche Unternehmen haben in den Büros eine Maskenpflicht erlassen. Darunter Grosskonzerne wie die UBS, Credit Suisse, die Zurich-Versicherung, Nestlé Schweiz oder der Pharmakonzern Novartis. Ausnahmen gibt es hauptsächlich, wenn Angestellte am Arbeitsplatz sitzen.

Laut Arbeitsrechtsexperten riskieren Angestellte bei der Nichteinhaltung der Maskenpflicht ihren Job. Wie Roger Rudolph, Experte für Arbeitsrecht und Professor an der Universität Zürich, sagt, haben Arbeitgeber ein Weisungsrecht, gemäss dem sie das Tragen von Schutzmasken auch ohne Vorgabe von Behörden oder Politik anordnen dürfen. Angestellte, die eine solche Weisung nicht beachten, können sanktioniert werden: Bei einer Verweigerung droht eine Verwarnung oder eine Kündigung. Nach einer Abmahnung ist im schlimmsten Fall
sogar eine fristlose Entlassung möglich, wie es in einem Artikel des «Tages-Anzeigers» heisst.

Arbeitgeber müssen für Kosten der Masken aufkommen

Wer kommt für die Schutzmasken auf, die Angestellte während der Arbeit brauchen? Die Ausgangslage sei je nach Unternehmen und Arbeitsort unterschiedlich, so Marc Prinz, Arbeitsrechtler und Anwalt bei der Kanzlei Vischer. Da das Bundesamt für Gesundheit (BAG) in öffentlich zugänglichen Räumen eine Maskenpflicht vorschreibt, ist zu erwarten, dass Arbeitnehmer im öffentlichen Raum vom Arbeitgeber mit Schutzmaterial ausgestattet werden.

Auch die Unternehmen, die ohne behördliche Vorgabe in ihren Büros eine Maskenpflicht eingeführt haben, sind gemäss Obligationenrecht dazu verpflichtet, ihre Angestellten mit dem Material auszurüsten, das sie für ihre Arbeit benötigen. Wenn Firmen aber keine Maskenpflicht vorschreiben, sind sie auch nicht verpflichtet, diese bereitzustellen: «In diesem Fall sind Firmen nicht verpflichtet, Schutzmasken abzugeben», sagt Prinz.

Zielkonflikt zwischen Fürsorgepflicht und persönlicher Freiheit

Was passiert, wenn Angestellte aus gesundheitlichen Gründen keine Schutzmaske tragen können? In diesem Fall dürfe ein Unternehmen die betroffenen Angestellten nicht verpflichten, eine Schutzmaske anzuziehen. Betroffene sollten ein ärztliches Zeugnis vorlegen können und ihre Vorgesetzten informieren, damit der Arbeitgeber eine andere Schutzmassnahme, wie zum Beispiel Homeoffice, prüfen kann.

Vielen Personen fällt es schwer, während der gesamten Arbeitszeit andauernd eine Schutzmaske zu tragen. Aus rechtlicher Perspektive führe die Maskenpflicht zu einem Zielkonflikt zwischen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und der persönlichen Freiheit der Angestellten, wie Arbeitsrechtler Prinz erklärt. Ein Recht auf Homeoffice – trotz Empfehlung des Bundesrates – bestehe aber nicht. Auch wenn dies technisch und organisatorisch möglich wäre. «Die Maskenpflicht spricht im Gegenteil eher dafür, dass kein Homeoffice notwendig ist, da sich der Arbeitgeber bemüht, einen sicheren Arbeitsplatz zu bieten», so Prinz.

Quarantäne-Verweigerern droht Anklage wegen Körperverletzung

Bei einem Nichteinhalten der Quarantänepflicht drohen Arbeitnehmenden schwerwiegende Konsequenzen. Wer in Kenntnis einer akuten Ansteckungsgefahr das Firmengelände betrete, begehe «eine gravierende Pflichtverletzung», wie Roger Rudolph sagt. «In einem solchen Fall droht neben Verwarnung und ordentlicher Kündigung die fristlose Entlassung, und zwar auch dann, wenn es ein einmaliger Vorgang ist», so Rudolph. Wenn ein Arbeitnehmer andere Angestellte infiziert und diese gesundheitliche Schäden davontragen, drohe dem Arbeitnehmer ein Strafverfahren wegen Körperverletzung.

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