«Hebephile Störung»Gericht verurteilt Ex-Lehrer wegen sexueller Handlungen mit Schülerin
Ein ehemaliger Lehrer hatte mit einer Schülerin Geschlechtsverkehr, die 15,5 Jahre alt war. Jetzt hat ihn das Bezirksgericht Brugg wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie verurteilt.
Darum gehts
Ein ehemaliger Lehrer hatte mit einer Schülerin Geschlechtsverkehr, eine andere betatschte er am Po.
Der Beschuldigte hat eine hebephile Störung und steht auf Mädchen in der Pubertät.
Das Bezirksgericht Brugg hat den Angeklagten nun einstimmig verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft hat einen ehemaligen Lehrer vor dem Bezirksgericht Brugg wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Minderjährigen und mehrfacher Pornografie angeklagt. Der 44-Jährige hatte mit einer Schülerin Geschlechtsverkehr, die 15,5 Jahre alt war. Der Beschuldigte traf zudem eine minderjährige Schülerin im Wald, küsste sie und fasste ihr an den Po. Die Schule entliess ihn zwar fristlos, später war er aber laut der Aargauer Zeitung (Bezahlartikel) an zwei weiteren Schulen in den Kantonen Aargau und Zürich tätig.
Die Polizei verhaftete den Beschuldigten 2019, weil er im Messenger KIK einem Mitarbeiter des Bundesamts für Polizei ein kinderpornografisches Foto verschickte. Der Beschuldigte bekannte sich bezüglich der sexuellen Handlungen mit der 15-Jährigen schuldig. Er bestritt allerdings, dass es mit der zweiten Schülerin im Wald zu einer sexuellen Handlung gekommen war.
Therapeutische Massnahme wegen Hebephilie
Laut der Staatsanwältin ist der Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern allerdings erfüllt. Angebracht sei eine unbedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten, ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot mit Kindern und eine ambulante therapeutische Massnahme wegen Hebephilie. Von einer «hebephilen Störung» spricht man, wenn man sich von Jugendlichen in der Pubertät sexuell angezogen fühlt.
Das Gericht verurteilte den ehemaligen Lehrer einstimmig wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher Pornografie. Das Urteil: eine unbedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten, eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen und eine ambulante Massnahme statt einer Freiheitsstrafe. Sämtliche Verfahrenskosten trägt der Beschuldigte.