In diesen Fällen gehen Sextäter straffrei aus

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StudieIn diesen Fällen gehen Sextäter straffrei aus

Eine Analyse von Urteilen zeigt: Obwohl der Sex ungewollt war, werden Täter nicht immer bestraft.

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Es sollte die «Nein heisst Nein»- Regel im Gesetz verankert werden, so Agota Lavoyer von der Opferhilfe. Noch besser wäre aber das Zustimmungsmodell, also die «Ja heisst Ja»-Regel. Dann würde klar im Gesetz stehen, dass es für Sex immer die Zustimmung aller Beteiligten brauche.
Agota Lavoyer ist stellvertretende Leiterin von Lantana, der Opferhilfe bei sexueller Gewalt, und fordert eine Reform des Schweizer Sexualstrafrechts.
Lavoyer hat täglich mit Opfern zu tun, die sexuelle Gewalt erlebt haben, aber deren Verfahren wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung eingestellt wurde. (Symbolbild)
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Es sollte die «Nein heisst Nein»- Regel im Gesetz verankert werden, so Agota Lavoyer von der Opferhilfe. Noch besser wäre aber das Zustimmungsmodell, also die «Ja heisst Ja»-Regel. Dann würde klar im Gesetz stehen, dass es für Sex immer die Zustimmung aller Beteiligten brauche.

Philippe Lionnet

In einer neuen Studie orten die Juristin Nora Scheidegger und die Opferberaterin Agota Lavoyer eine Gesetzeslücke im Sexualstrafrecht. Sie führen in der Studie Fälle auf, in denen Beschuldigte in der Schweiz einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung entgingen, auch wenn sie sich über ein klares Nein der Opfer hinweggesetzt hatten.

Das Gesetz sei «opferfeindlich», so die Autorinnen: «Solange der Täter kein Nötigungsmittel einsetzt, gilt eine vaginale, orale oder anale Penetration gegen den Willen des Opfers heute juristisch nicht immer als sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung – auch wenn das Opfer klar ‹Nein› sagt und dies etwa durch Weinen deutlich macht.» Als Nötigungsmittel gelten etwa Bedrohung, Gewalt oder psychischer Druck.

Die Frauen fordern deshalb den neuen Straftatbestand «Sexueller Übergriff». Dieser würde klar definieren, dass sexuelle Handlungen und insbesondere Penetration ohne die Zustimmung beziehungsweise gegen den Willen mit Freiheitsstrafe bestraft werden.

Fall 1: Oraler Missbrauch

Sachverhalt: Das Opfer (19) wurde gemäss eigenen Angaben vom Lebensgefährten ihrer Mutter geweckt. Er habe sich zu ihr ins Bett gelegt und angefangen, sie an den Brüsten und später im Intimbereich zu berühren. Dann habe er sie ausgezogen und im Intimbereich geleckt. Aus Angst habe sie sich nicht gewehrt, sondern sich schlafend gestellt und sich ein paarmal auf die Seite gedreht. Der Beschuldigte gab die sexuellen Handlungen mehrheitlich zu, behauptete aber, das Opfer sei einverstanden und während der Tat erregt gewesen.

Ausgang des Verfahrens: Es wurde eingestellt. Eine sexuelle Nötigung liege nicht vor, weil der Mann keine Gewalt angewendet und die Frau nicht widerstandsunfähig gemacht habe, so die Begründung

Fall 2: Gegen den Willen entjungfert

Sachverhalt: Der Beschuldigte (16) versuchte, seine Bekannte (15) nach zunächst einvernehmlichem «Rummachen» zum Sex zu überreden und mit seinem Penis in sie einzudringen. Dabei teilte sie ihm wiederholt mit, dass sie keinen Sex wolle. Durch ihre abweisende Körperhaltung gelang ihm das Eindringen zunächst nicht. Daraufhin behauptete er ihr gegenüber, er habe sie nun entjungfert. Danach gelang es dem Beschuldigten, in sie einzudringen und den Verkehr zu vollziehen.

Ausgang des Verfahrens: Das Obergericht Zürich sprach den Beschuldigten im Februar 2016 vom Vorwurf der Vergewaltigung frei. Er habe zwar «egoistisch, rücksichtslos, kaltherzig und eigentlich niederträchtig» gehandelt. Er habe aber keine Nötigungsmittel eingesetzt.

Fall 3: Missbrauch im Club

Sachverhalt: Der Beschuldigte führte das angetrunkene Opfer in den Darkroom des Clubs. Dort forderte er die Frau auf, Kokain zu nehmen. Als sie danach die Kabine verlassen wollte, habe er sie geküsst und sexuelle Handlungen ausgeführt und zuletzt auch ungeschützten Sex gehabt. Die Frau selber gab an, der Angeklagte habe keine eigentliche Gewalt angewendet und sie auch nicht bedroht. Sie habe ihm aber mehrmals klar gesagt, dass sie das nicht wolle, und habe versucht, den Beschuldigten «ein wenig» wegzustossen. Schliesslich habe sie das Ganze über sich ergehen lassen.

Ausgang des Verfahrens: Der Beschuldigte wurde vom Vergewaltigungsvorwurf freigesprochen. Wegen der «nahezu» fehlenden aktiven Abwehr habe er keine Gewalt gebraucht.

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