Kein Persilschein für Raser-Staatsanwalt

Aktualisiert

Schönenwerd-RaserKein Persilschein für Raser-Staatsanwalt

Die nachträgliche Änderung einer Zeugenaussage durch Staatsanwalt Rolf von Felten im Zusammenhang mit den Schönenwerd-Rasern sei «problematisch». Dies teilte das Obergericht des Kantons Solothurn mit. Dem Staatsanwalt stellt sie denn auch keinen Persilschein aus. Auf die Beschwerde tritt sie trotzdem nicht ein.

von
Marius Egger

Der Raser-Unfall von Schönenwerd im letzten November hat hohe Wellen geworfen. Der Volkszorn richtete sich in erster Linie gegen die Raser. Aber auch die Solothurner Staatsanwalt steht unter Dauerbeschuss. Erst Ende März geriet der leitende Staatsanwalt Rolf von Felten erneut in die Schlagzeilen, nachdem 20 Minuten Online aufdeckte, dass er nachträglich eine Zeugenaussage änderte. Der Verteidiger von Raser V.B., Rechtsanwalt Markus Weber, reichte darauf Beschwerde ein. Der Beschwerdeentscheid des Obergerichts liegt nun seit Mittwoch vor und stellt dem Staatsanwalt ein schlechtes Zeugnis aus.

Selbst der Zeuge wusste nichts von der Änderung

Die Beschwerdekammer hält in ihrem Beschluss fest, dass die «Protokollierungspraxis des Leitenden Staatsanwalts als problematisch bezeichnet werden muss». Denn klar ist, dass von Felten die Änderung im Protokoll vorgenommen hatte, nachdem sämtliche Parteien und Zeugen das Protokoll unterschrieben hatten. Die Raser-Anwälte hatten demzufolge keine Möglichkeit, auf die Änderungen einzugehen und unterschrieben das Protokoll mit der ursprünglichen Aussage des Zeugen. Auch Zeuge R. M. hat die Änderungen seiner Aussagen nicht abgenommen. Die Beschwerdekammer hält fest, dass eine unterschriftliche Bestätigung des Zeugen im Protokoll fehlt. Deshalb sei auch nicht klar, ob der Zeuge bei seiner Einvernahme vom 8. Dezember 2008 sagte, als drittes Fahrzeug sei ein längeres helleres oder ein kürzeres dunkles gefolgt. «Aufgrund dieser Unklarheiten dürfte es für das urteilende Gericht nicht einfach sein, das Protokoll zu würdigen», schreibt die Beschwerdekammer.

Trotzdem ging sie auf die Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer erleide «keinen nicht wieder gut zu machenden Nachteil» und sei damit «nicht unmittelbar beschwert», begründet die Beschwerdekammer. Raser V.B. könne seine Beanstandungen am Protokoll vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholen, heisst es weiter. Zudem könne er jederzeit auch die erneute Befragung des Zeugen beantragen.

Aufsichtsbeschwerde oder Strafanzeige?

Unbeantwortet liess die Beschwerdekammer des Obergerichts die Frage, ob die Protokolländerung durch Staatsanwalt von Felten rechtens ist oder nicht. Ausdrücklich hält sie jedoch fest: «Aus dem Umstand, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, darf nicht geschlossen werden, dass die Protokolländerung korrekt ist.»

Der Verteidiger von Raser V.B., Markus Weber, zieht eine Aufsichtsbeschwerde oder eine Strafanzeige in Erwägung, wie er gegenüber 20 Minuten Online sagte.

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