LuzernFussgängerin «reservierte» Parkplatz, ist das rechtens?
Die Suche nach freien Parkplätzen in der Stadt Luzern braucht oft Geduld. Wer diese nicht hat, versucht es manchmal auf kreative Weise – mögliche rechtliche Folgen inbegriffen.
Darum gehts
Eine Frau hat einen öffentlichen Parkplatz in der Stadt Luzern besetzt, damit nur ein bestimmter Autofahrer dort parkieren konnte.
Ein anderer Automobilist wurde von ihr daran gehindert, auf dem Feld zu parken.
«Solche Situationen erlebt man immer wieder», sagt Thomas Schmid, Präsident der Fahrschulen Zentralschweiz.
Aus rechtlicher Sicht ist aber klar definiert, wem der öffentliche Parkplatz zusteht.
In der Stadt Luzern weiss jede Autofahrerin und jeder Autofahrer, dass die Suche nach einem Parkplatz auf öffentlichem Grund nicht ganz einfach ist. Meist benötigt man auf der Suche viel Geduld, oder muss danach im Eiltempo durch die Stadt sputen, weil die erlaubte und bezahlte Parkzeit schon wieder abläuft. Wenn es während der Suche nach dem geeigneten Platz an Geduld fehlt, scheinen einige Personen dafür umso mehr Kreativität zu besitzen. So etwa eine Frau, die als Mitfahrerin am Mittwoch kurzerhand aus dem Auto gestiegen ist und zu Fuss zu den Parkplätzen gegangen ist, um darauf zu warten, dass jemand ein Parkfeld freimacht.
Den Kampf um das Parkfeld hat die Frau gewonnen
Kaum weggefahren, stellte sie sich ins leere Feld, griff zum Handy und rief den Automobilisten an, dass er anfahren könne. Allerdings hatte ein anderer Automobilist am Verhalten der Frau gar keine Freude – er stellte den Blinker und versuchte, auf den leeren Platz zu fahren. Dies wiederum passte der Frau gar nicht, sie blockierte das Feld und wies ihn in schroffem Ton an: «Wir warten schon eine halbe Stunde, also weg, gehen Sie weg.» Nach einem kurzen Disput leistete der Autofahrer Folge, fuhr weiter und die Frau hatte den Kampf um den Platz gewonnen.
Fahrlehrer versucht im Unterricht Toleranz zu vermitteln
«Solche Situationen erlebt man immer wieder», sagt Thomas Schmid, Präsident der Fahrschulen Zentralschweiz auf Anfrage von 20 Minuten. Laut Schmid ist die Toleranzgrenze im Verkehr in den letzten Jahren gesunken und darum appelliert er im Unterricht auch an die Vernunft seiner Fahrschüler und Fahrschülerinnen: «Im Verkehr können Situationen eskalieren und darum gebe ich meinen Schülerinnen und Schülern mit, dass ein Lächeln oder Handzeichen Positives bewirken kann.»
Wo parkierst du in der Stadt?
20 Minuten wollte wissen, wie der Vorfall rechtlich aussieht. Dazu Sandra Bachmann, Rechtsanwältin aus Sursee und Dozentin für Straf- und Strafprozessrecht an der interkantonalen Polizeischule in Hitzkirch: «Fussgänger dürfen einen öffentlichen Parkplatz nicht reservieren. Dasselbe gilt für die Reservierung mittels eines Schildes oder, wie man es manchmal auch antrifft, mittels eines Stuhls. Ein solches Verhalten kann je nach Intensität und Dauer eine Nötigung nach Art. 181 StGB darstellen. Nach dem Motto ‹first come first served› steht der freie Parkplatz demjenigen zu, der sich ihm mit einem Motorfahrzeug als Erster nähert.»
Bestraft werden können Fussgänger und Autofahrer
Fussgänger, die einen öffentlichen Parkplatz besetzen, könnten laut Bachmann in der Folge mit einer Geldstrafe, allenfalls verbunden mit einer Busse, bestraft werden. Als Autofahrer bzw. Autofahrerin darf man die Person, die das Feld besetzt, auffordern, das Parkfeld zu verlassen. «Aber Achtung: Wenn man den Fussgänger aus dem Weg drängelt, macht man sich je nach Intensität ebenfalls wegen Nötigung strafbar», so Bachmann weiter.
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