Pädophiler Lehrer landete nicht auf schwarzer Liste

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Ein pädophiler Lehrer unterrichtete trotz schwerer Vorwürfe weiter. Er kam nicht auf die schwarze Liste, weil er noch nicht verurteilt war. Das soll sich ändern.

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Ein Lehrer konnte trotz fristloser Kündigung wegen Sex-Chats mit einer Minderjährigen weiterarbeiten.
Wie der Dulliker Gemeindepräsident Walter Rhiner auf Anfrage sagt, habe man das Volksschulamt über die Entlassung informiert. Trotzdem gelangte die Information der fristlosen Entlassung offenbar nicht auf schwarze Liste der EDK.
«Wir haben die schwarze Liste der EDK kontaktiert, darauf war nichts vermerkt», sagt Samuel Kern, Geschäftsleiter der Schule Wettingen, wo der Lehrer 2013 angestellt wurde. So sei es kaum möglich gewesen, einen solchen Vorfall zu verhindern.
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Ein Lehrer konnte trotz fristloser Kündigung wegen Sex-Chats mit einer Minderjährigen weiterarbeiten.

Skynesher / Symbolbild

Der Fall rüttelt auf: Ein Lehrer findet trotz sexuellen Beziehungen mit Schülerinnen und Sex-Chats wiederholt eine Anstellung. Jüngst stellte die Polizei bei einer Hausdurchsuchung auch Kinderpornos sicher.

Laut der «Aargauer Zeitung» hatte er als Lehrer 2008 in Brittnau AG ein Verhältnis mit einer 15-jährigen Schülerin, trotzdem konnte er 2010 eine Stelle in Dulliken SO antreten. Dort musste er 2013 fristlos gehen, weil er einen Sex-Chat mit einer noch nicht 16-Jährigen Schülerin unterhielt, diese bei einem Treffen küsste und ihr an den Po fasste. Erneut fand er aber eine Anstellung in Wettingen AG und zuletzt an einer Privatschule in Zürich.

Was taugt die schwarze Liste für Lehrer?

Dies war offenbar möglich, weil die Information über die fristlose Kündigung und das laufende Strafverfahren nicht den Weg in die schwarze Liste der Eidgenössischen Konferenz der Erziehungsdirektoren (EDK) fand. Fakt ist: Der Kanton Solothurn hätte ihm laut Volksschulgesetz die Unterrichtsbewilligung entziehen und ihn auf die Liste setzen können.

Zwar hält das Gesetz fest, dass dies einerseits bei einer Verurteilung möglich ist – beim betroffenen Lehrer läuft das Strafverfahren aber noch. Ein Entzug der Bewilligung und damit eine Meldung an die schwarze Liste wäre zudem auch bei «Verhalten, das den Schulbetrieb ernsthaft gefährdet», zulässig gewesen. Wie der Dulliker Gemeindepräsident Walter Rhiner auf Anfrage sagt, habe man das Volksschulamt über die Entlassung informiert.

«Wir haben die schwarze Liste der EDK kontaktiert, darauf war nichts vermerkt», sagt dagegen Samuel Kern, Geschäftsleiter der Schule Wettingen, zur Anstellung des Lehrers im Jahr 2013. So sei es kaum möglich gewesen, einen solchen Vorfall zu verhindern.

Wildwuchs bei kantonalen Regeln

Damit wird offensichtlich, wie stark der kantonale Wildwuchs bei den Meldungen für die schwarze Liste deren Ziele hintertreibt. Die Kantone Waadt und Tessin nehmen nicht am Meldesystem teil – und in anderen Kantonen werden nur tatsächlich verurteilte Lehrpersonen sanktioniert und der Liste gemeldet.

BDP-Bildungspolitikerin Rosmarie Quadranti kritisiert das Verhalten der verantwortlichen Schulen scharf: «Sie müssen sich den Vorwurf gefallen lassen, das Kindeswohl nicht an die erste Stelle gesetzt zu haben.»

Es sei stossend, dass die kantonal unterschiedliche Meldepraxis dafür sorge, dass untragbare Lehrer durch das Raster fielen, sagt Quadranti. «Das darf einfach nicht passieren.» Sie fordert von der EDK deshalb eine Vereinheitlichung der Regeln. Alle Kantone und Schulen müssten, sobald ein Fall bekannt werde, dies zwingend der schwarzen Liste melden. Auch Yvonne Feri, SP-Nationalrätin und Stiftungsratspräsidentin von Kinderschutz Schweiz, sagt: «So wie es im Moment mit der schwarzen Liste läuft, kann es nicht weitergehen.»

Luzern meldet bereits Lehrer, gegen die ein Verfahren läuft

Ein Vorreiter in dieser Hinsicht ist der Kanton Luzern: Er meldet bereits Lehrer der EDK, die in ein Strafverfahren involviert sind. «Dem Kanton Luzern ist das Wohl der Lernenden und das Ansehen der Schulen wichtig, weshalb wir Berufsverbote sehr sorgfältig prüfen – immer unter Wahrung der Rechte der Betroffenen», begründet Sprecherin Regula Huber die strenge Praxis (siehe Box).

Auch Christoph Eymann, LDP-Nationalrat und ehemaliger EDK-Präsident, befürwortet das Luzerner Regime. «Natürlich ist es eine Art Vorverurteilung – aber da es um den Schutz von Kindern geht, kann dies gerechtfertigt sein.» Schulgemeinden, die nicht so weit gehen wollten, müssten zumindest fragen, ob derzeit ein Strafverfahren laufe. Wenn der Bewerber nämlich lüge, könne man ihn immerhin später fristlos entlassen.

Aus Erfahrung wisse er aber, dass eine Vereinheitlichung der schwarzen Liste eine heikle Angelegenheit sei, sagt Eymann. «Die Kantone lassen sich in Bildungsfragen nicht gern hineinreden.»

Erste Schule zieht Konsequenzen

Bei der EDK heisst es, «die Möglichkeit, eine Meldung eines rechtskräftigen, gegebenenfalls provisorischen Entzugs einer Unterrichtsberechtigung auf Basis eines laufenden Verfahrens zu machen, ist auf Verwaltungsebene verschiedentlich diskutiert worden.» Allerdings habe man keinen Einfluss darauf, welche Praxis ein Kanton – notabene basierend auf seinen eigenen Rechtsgrundlagen – dann tatsächlich umsetze.

Die Schule Wettingen zieht indes Konsequenzen: «Beim persönlichen Vorstellungsgespräch und Einholen der Referenzen muss wohl noch mehr mit entsprechenden Fragen auf solche Fälle fokussiert werden», sagt Samuel Kern. Auch wenn dies unangenehm sei für alle unbescholtenen Lehrpersonen.

Das erfasst die schwarze Liste

Seit 2004 sind alle Kantone dazu verpflichtet, der Erziehungsdirektorenkonferenz Lehrer zu melden, denen die Berufsbewilligung entzogen wurde. Dies kann aufgrund Straftatbeständen oder wegen Drogenkonsums oder psychischen Krankheiten der Fall sein. Auf der Liste aufgeführt sind beispielsweise Name, Zeitpunkt und Dauer des Entzugs. Schulen können die Liste bei der Anstellung einer Lehrperson kontaktieren. Wie oft Kantone oder Gemeinden davon Gebrauch machen, ist nicht bekannt.

Das Luzerner Regime

«Nach der entsprechenden Meldung der Staatsanwaltschaft prüft das Bildungs- und Kulturdepartement Luzern in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren, ob die Voraussetzungen gegeben sind, einer Lehrperson die Unterrichtstätigkeit im Kanton Luzern zu verbieten», sagt Sprecherin Regula Huber. Dabei werde auch geprüft, ob ein Unterrichtsverbot bereits während des Verfahrens – das heisst vorsorglich und befristet – auszusprechen sei. Im Einzelfall werde das Schutzbedürfnis der Lernenden höher gewichtet als das Recht der Lehrpersonen, weiter zu unterrichten.

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