Pfleger in flagranti erwischt, wie er sich an Bewohnerin vergeht

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St. GallenkappelPfleger in flagranti erwischt, wie er sich an Bewohnerin vergeht

Ein Pfleger des Altersheims Berg in St. Gallenkappel soll sich im Juni an einer demenzkranken Bewohnerin vergangen haben. Die Staatsanwaltschaft hat eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Schändung gegen den 43-jährigen Tunesier eröffnet.

Im Juni dieses Jahres soll sich ein Pfleger des Altersheims Berg in St. Gallenkappel an einer demenzkranken Bewohnerin vergangen haben.
Die Staatsanwaltschaft St. Gallen hat eine Strafuntersuchung gegen den Pfleger wegen des Verdachts der Schändung eröffnet. Der Beschuldigte habe sich in U-Haft befunden, sei aber mittlerweile wieder aus dieser entlassen worden.
Die Heimleitung teil weiter mit, dass das Wohlbefinden sowie die respekt- und würdevolle Betreuung der Anwohner im Vordergrund stehe. «Die Mitarbeiter werden präventiv sensibilisiert, um achtsam gegen Grenzverletzungen vorzugehen. Es gilt nun, den Vorfall auch intern aufzuarbeiten.»
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Im Juni dieses Jahres soll sich ein Pfleger des Altersheims Berg in St. Gallenkappel an einer demenzkranken Bewohnerin vergangen haben.

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Darum gehts

  • Im Juni dieses Jahres soll sich ein Pfleger des Altersheims Berg in St. Gallenkappel an einer demenzkranken Bewohnerin vergangen haben.
  • Die Staatsanwaltschaft hat eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Schändung eröffnet.
  • Der Beschuldigte wurde suspendiert.
  • Die Heimleitung zeigt sich betroffen.

Wie die Onlinezeitung «Linth24» berichtet, wurde ein Pfleger des Altersheims Berg in St. Gallenkappel im Juni 2020 offenbar in flagranti dabei erwischt, wie er sich an einer demenzkranken Bewohnerin verging. Die Staatsanwaltschaft St. Gallen hat eine Strafuntersuchung gegen den Pfleger wegen des Verdachts der Schändung eröffnet, wie Sprecherin Beatrice Giger gegenüber 20 Minuten bestätigt. Der Beschuldigte habe sich in Haft befunden, er sei aber mittlerweile wieder aus dieser entlassen worden. «Nach 48 Stunden muss sich die Staatsanwaltschaft an das Zwangsmassnahmengericht wenden, das entschied, den Beschuldigten freizulassen», so Giger. Beim Pfleger handle es sich um einen 43-jährigen Tunesier.

Der Beschuldigte wurde im Heim suspendiert. Die Heimleitung des Altersheims sagt zu dem Fall: «Wir haben Kenntnis von den Vorwürfen und sind vom Vorfall tief betroffen. Wir setzen hohe Ansprüche an die fachliche und emotionale Qualität unserer Arbeit.» Nach Bekanntwerden des Vorfalls seien die Polizei und die Angehörigen informiert worden, sodass Ermittlungen eingeleitet werden konnten. Die betroffene Bewohnerin und ihre Angehörigen seien durch das Heim betreut worden. Die Mitarbeiter hätten ebenfalls eine Anlaufstelle zur Aufarbeitung angeboten bekommen.

Wie lange der Pfleger bereits im Heim arbeitete, konnte die Heimleitung aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht sagen. Auch ob der Mitarbeiter allenfalls bereits zuvor auffiel, ist unklar. «Dies umfassend zu klären, wird Teil der laufenden Untersuchungen durch die Staatsanwaltschaft sein», heisst es bei der Heimleitung auf Anfrage.

Wann ist es eine Schändung, wann eine Vergewaltigung?

Der Unterschied zwischen einer Vergewaltigung und einer Schändung liegt darin, dass bei einer Schändung die betroffene Person nicht widerstandsfähig ist. Das kann an einer Erkrankung, wie in diesem Fall Demenz, liegen oder auch nur vorübergehend sein, wenn jemand zum Beispiel betrunken ist. Konkret heisst es dazu in Art. 191 StGB: Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.

Die Heimleitung teil weiter mit, dass das Wohlbefinden sowie die respekt- und würdevolle Betreuung der Anwohner im Vordergrund stünden. «Die Mitarbeiter werden präventiv sensibilisiert, um achtsam gegen Grenzverletzungen vorzugehen.» Es gelte nun, den Vorfall auch intern aufzuarbeiten. Durch die Aufarbeitung werde sich zeigen, ob zusätzliche Massnahmen getroffen werden können, um Grenzüberschreitungen noch besser zu erkennen und zu verhindern.

Es gilt die Unschuldsvermutung.

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