BundesgerichtPrivate Dashcam überführt Verkehrssünder
Weil er auf der A4 zu nah an ein Auto herankam und eine doppelte Sicherheitslinie überfuhr, muss ein Autofahrer eine Busse zahlen. Das Bundesgericht liess ein Dashcam-Video als Beweis zu.

Eine Dashcam hielt den fehlbaren Lenker fest.
KeystoneZu wenig Abstand auf der Autobahn und das Überfahren einer Sicherheitslinie wurden einem Beschuldigten vor Bundesgericht zum Verhängnis: Dieser war im Mai 2015 mit seinem Fahrzeug auf der Autobahn A4 unterwegs. Zwischen Sihlbrugg und Brunnen fuhr er mit knapp 110 km/h zweimal nah auf das vor ihm fahrende Auto auf, wie der «Bote der Urschweiz» berichtet. Weniger als zehn Meter betrug der Abstand, wie es im Urteil des Bundesgerichts heisst. Zudem fuhr der Mann über eine doppelte Sicherheitslinie.
Pech für den Verkehrssünder: Der Autofahrer, der von ihm bedrängt wurde, filmte die Szene mit einer Dashcam – und hielt danach auch das Überfahren der doppelten Sicherheitslinie fest. Unter anderem die Verwertung der Aufnahmen als Beweis prangerte der Verurteile auch schon vor dem Zuger Strafgericht und dem Obergericht vergeblich an.
Persönlichkeitsschutz nicht verletzt
Beim Bundesgericht blitzte er nun erneut ab. Denn: Der Anzeigeerstatter sei «berechtigt gewesen, die Dashcam in Betrieb zu nehmen bzw. laufen zu lassen, nachdem ihn der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug bedrängt habe», heisst es im Urteil. Den Persönlichkeitsschutz hat der filmende Autofahrer laut Bundesgericht damit nicht verletzt. So habe «die Aufzeichnung des Überfahrens der doppelten Sicherheitslinie durch den ersten deutlich gewichtigeren Verstoss einen Anlassbezug erhalten, sodass keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung und damit auch kein Beweisverwertungsverbot für den zweiten Verstoss vorliege».
Der Beschuldigte blieb mit seiner Beschwerde erfolglos: Neben einer Geldstrafe von 6000 Franken und einer Busse hat ihm das Bundesgericht zusätzlich die Gerichtskosten von 3000 Franken aufgebrummt.
Dashcams weder erlaubt noch verboten
In einem anderen Fall hat das Schwyzer Kantonsgericht einen Mann freigesprochen, der im Oktober 2015 auf der Autobahn mit überhöhtem Tempo einen Fahrlehrer rechts überholt hat. Auch dieser Verkehrssünder wurde gefilmt. Die Aufnahmen wurden aber nicht als Beweismittel zugelassen, da der Fahrlehrer ohne Schüler unterwegs war und folglich ohne ersichtlichen Grund filmte.
Der Fall löste eine Debatte über Verwendung von Dashcam-Videos als Beweismittel aus. Generell sind in der Schweiz Dashcams weder erlaubt noch verboten. «Tendenziell geht man in der Schweiz davon aus, dass solche Aufnahmen aus datenschutzrechtlicher Sicht problematisch sind», sagt der Zürcher Anwalt Martin Steiger. Ausnahmen gäbe es allerdings bei schweren Straftaten. Auch der eidgenössische Datenschutzbeauftragte ist gegen die Verwendung solcher Videos.