DeutschlandSturz beim Kaffeeholen gilt als Arbeitsunfall – Frau gewinnt vor Gericht
Eine Verletzung auf dem Weg zum Kaffeeautomaten ist ein Arbeitsunfall. Das hat das Hessische Landessozialgericht bei einem Fall kürzlich entschieden.
Darum gehts
Wer während der Arbeitszeit auf dem Weg zur Kaffeemaschine stürzt, ist unfallversichert, das entschied das Hessische Landessozialgericht.
Das Urteil erfolgte wegen eines Sturzes einer Verwaltungsangestellten.
In der Schweiz wäre ein solcher Fall gar nicht erst vor Gericht gekommen.
Nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts gilt ein Sturz auf dem Weg zu einem Getränkeautomaten als Arbeitsunfall. Stürze eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Kaffeeholen, sei die Person unfallversichert, teilte das Gericht mit.
Auf nassem Boden ausgerutscht
Ein solches Urteil war nötig gewesen, da eine Frau beantragte, dass ihr Sturz beim Kaffeeholen als Arbeitsunfall anerkannt wird. Laut dem Gericht war die 57-jährige Verwaltungsangestellte auf dem Weg in den Sozialraum eines Finanzamtes und wollte sich dort einen Kaffee holen. Dabei rutschte sie auf nassem Boden aus und brach sich den Lendenwirbel. Als sie den Unfall meldete, wollte die Unfallkasse Hessen nicht zahlen. Sie lehnten mit der Begründung ab, dass der Versicherungsschutz regelmässig beim Betreten der Cafeteria ende. In erster Instanz bekam die Kasse recht.
Verantwortungsbereich des Arbeitgebers
Das Landessozialgericht entschied in zweiter Instanz aber zugunsten der Frau. Das Gericht begründete seinen Entscheid folgendermassen: «Das Zurücklegen des Weges, um sich einen Kaffee an einem im Betriebsgebäude aufgestellten Automaten zu holen, hat im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten gestanden.» Der Unfallversicherungsschutz ende nicht an der Tür zum Sozialraum. Dieser Raum gehöre eindeutig zum Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, so das Gericht weiter. Ebenso sei der Sozialraum zum Zeitpunkt des Unfalls auch nicht als Kantine genutzt worden, wie die «Welt» schreibt.
Zusätzlich führte das Gericht aus: «Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsbezogene Tätigkeit verrichten. Anders als die dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Nahrungsaufnahme selbst ist das Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, grundsätzlich unfallversichert.» Der Weg zum Einkauf von Lebensmitteln für zu Hause sei hingegen nicht versichert, wurde klargestellt.
In der Schweiz wäre ein solcher Fall gar nicht erst vor Gericht gekommen. Laut Marc Schmid, Fachanwalt für Arbeitsrecht, ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin grundsätzlich via Unfallversicherung versichert. «Auch während der Mittagspause sind Unfälle gedeckt. Ebenso bei Nichtberufsunfällen, also Unfällen in der Freizeit, zahlt die Unfallversicherung. Ausnahmen gibt es, wenn ein Arbeitnehmer weniger als acht Stunden pro Woche arbeitet.»
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