Frau will fremden Hund streicheln, doch dann eskaliert es

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TierquälereiFrau will fremden Hund streicheln, doch dann eskaliert es

Sie wollte ihn streicheln, er biss sie ins Gesicht, sie revanchierte sich mit Fusstritten: Eine Frau aus dem Raum Bern wurde wegen Tierquälerei an einem Hund schuldig gesprochen.

Die Beschuldigte streichelte einen Hund, der vor einem Einkaufsgeschäfts wartete. (Symbolbild)
Der Hund schnappte zu und verletzte die Frau im Gesicht. Danach trat sie ihn. Dafür wurde sie zu einer Geldstrafe verurteilt.
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Die Beschuldigte streichelte einen Hund, der vor einem Einkaufsgeschäfts wartete. (Symbolbild)

PantherMedia / Angela Rohde

Darum gehts 

  • Eine Frau wollte einen fremden Hund streicheln, dann schnappte dieser zu und verletzte die Frau im Gesicht.

  • Sie trat ihn daraufhin mehrmals mit den Füssen. 

  • Dafür ist sie nun wegen Tierquälerei zu einer Geldstrafe verurteilt worden. 

Einen fremden Hund anzufassen kann verlockend, aber auch gefährlich sein: Das bekam eine eine heute 49-jährige Frau aus dem Raum Bern zu spüren. Anfang September 2022 wollte sie einen Vierbeiner streicheln, der allein vor einem Einkaufsgeschäft im Bahnhof Bern wartete. Das Tier schnappte unvermittelt zu und verletzte die Passantin im Gesicht.

Als der Halter kurz darauf aus dem Laden trat, kam es zur verbalen Auseinandersetzung. Die Frau geriet derart in Rage, dass sie vom Security-Angestellten zurückgehalten werden musste. Sie konnte sich jedoch losreissen und trat mehrfach gegen den mittlerweile ruhig am Boden liegenden Hund, «sodass sich dieser wegduckte, winselte und anschliessend hinkte», wie es im Strafbefehl gegen die 49-Jährige heisst. 

Wurdest du schon einmal von einem Hund gebissen?

Die Berner Staatsanwaltschaft hat die Beschuldigte wegen Tierquälerei zu einer bedingten Geldstrafe von 600 Franken verurteilt. Die Geldstrafe wurde bedingt ausgesprochen, bei einer Probezeit von drei Jahren. Bezahlen muss die Frau hingegen eine Verbindungsbusse von 120 Franken sowie die Verfahrenskosten in Höhe von 500 Franken. 

Gericht: Frau ist selber schuld

Damit hat sich das Blatt in diesem Fall um 180 Grad gewendet. Denn ursprünglich hatte die Frau den Hundehalter angezeigt. Im Raum standen eine fahrlässige Körperverletzung und eine Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz. Die Staatsanwaltschaft eröffnete jedoch keine Untersuchung.

Gegen diesen Entscheid legte die Frau Beschwerde ein, blitzte jedoch auch vor dem Berner Obergericht ab. Es sei «notorisch, dass man einen Hund, den man nicht einmal kennt, nicht streicheln sollte», heisst es im schriftlichen Urteil vom Oktober 2023. Das Verhalten der Beschwerdeführerin erscheine «offensichtlich als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Zuschnappens» und der Verletzung. Die «Berner Zeitung» hatte über den Gerichtentscheid berichtet.

«Fremden Hund nie einfach so streicheln»

Damit spricht das Gericht Tierschutzvereinen aus der Seele. «Einen fremden Hund darf man niemals einfach so streicheln. Man muss vorher immer die Besitzerin oder den Besitzer um Erlaubnis fragen», sagt Yasmine Wenk, Kampagnen-Koordinatorin Haustiere bei Vier Pfoten Schweiz, zu 20 Minuten. Bei einem unbekannten Hund lasse sich nur schwer einschätzen, ob und wo dieser gern gestreichelt wird. «Im schlimmsten Fall kann das Anfassen vom Hund als Bedrohung interpretiert werden», erklärt Wenk. «Insbesondere dann, wenn der Hund nicht ausweichen kann, weil er beispielsweise angeleint ist.»

Anders präsentiert sich die Lage, wenn die Halterin oder der Halter das Streicheln des Hundes erlaubt. Auch dann gilt es allerdings, bestimmte Regeln zu beachten. (s. Box)

Streicheln ja, aber wie? 

Hat man die Erlaubnis des Hundehaltenden, den Hund anzufassen, sollten laut Yasmine Wenk von Vier Pfoten Schweiz die folgenden Verhaltensregeln beachtet werden:

  • Den Hund immer von unten oder seitlich streicheln (z. B. Kinn, Wangen). Niemals von oben! «Viele Hunde mögen es nicht, wenn man ihnen von oben an den Kopf fass», sagt Wenk.

  • Auf die Körpersprache des Hundes zu achten. «Wenn sich der Hund der Hand entzieht und weggeht, ist das zu respektieren. Man sollte dem Hund immer die Möglichkeit zum Ausweichen lassen», so die Expertin. Also gilt: Streicheln weder an der kurzen Leine noch in einer Ecke.

  • Körpersprache zum zweiten: Steht der Hund mit angespannter Körperhaltung, hoch getragenem oder eingezogenem Schwanz, eventuell blickfixierend und mit gesträubten Haaren da oder knurrt, ist Vorsicht geboten. «Dann ist Ignorieren angesagt», mahnt Wenk.

  • Achtung: Schwanzwedeln bedeutet nicht immer Freude. «Wedelt der Hund mit dem Schwanz, bedeutet das lediglich, dass er aufgeregt ist», erklärt Wenk. Zwar handle es sich oft um positive Erregung (er freut sich). «Der Hund kann aber auch angespannt erregt sein. Hierbei ist sein Schwanz steif in der Höhe und wird hin- und herbewegt.» Im Zweifelsfall gilt: Hände weg.

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