Asylwesen: Über 15’000 Geflüchtete stecken derzeit in der Schweiz im Asylverfahren

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SchweizÜber 15’000 Geflüchtete stecken zurzeit im Asylverfahren

Die Zahl der Geflüchteten, die in der Schweiz Asyl beantragen, steigt. 20 Minuten erklärt, welche Schritte sie durchlaufen müssen und was die verschiedenen Status bedeuten.

Die Asylgesuche in der Schweiz steigen weiter an. Die meisten Gesuche stammen von Staatsangehörigen aus Afghanistan, der Türkei, Marokko und Eritrea.
Bei Ankunft in der Schweiz wird beschlossen, ob das Asylgesuch der Flüchtenden im Dublin-Verfahren, im vereinfachten oder im erweiterten Verfahren bearbeitet wird.
Im beschleunigten Verfahren schildern die Geflüchteten in einer Anhörung Fluchtgründe und können Beweismaterial übergeben. Bei klarer Faktenlage wird nach rund acht Arbeitstagen ein erstinstanzlicher Asylentscheid getroffen.
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Die Asylgesuche in der Schweiz steigen weiter an. Die meisten Gesuche stammen von Staatsangehörigen aus Afghanistan, der Türkei, Marokko und Eritrea.

20min/Ela Çelik

Darum gehts

  • Derzeit befinden sich über 15’000 Personen in der Schweiz im Asylprozess.

  • 2023 sind bis Ende März 6097 neue Asylanträge eingegangen.

  • Die meisten Anträge stammen von Geflüchteten aus Afghanistan, der Türkei, Marokko und Eritrea.

  • Im beschleunigten oder erweiterten Verfahren wird über die Asylgewährung entschieden.

Die Asylsituation in der Schweiz

Seit Anfang Jahr bis Ende März gingen 6097 Asylanträge beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein. Die Asylsuchenden stammen grösstenteils aus Afghanistan (1475 Gesuche), der Türkei (1188 Gesuche), Marokko (497 Gesuche) und Eritrea (489 Gesuche).

Erreichen Geflüchtete die Schweiz, wird ihr Antrag nach einer Vorbereitungsphase entweder im Dublin-Verfahren, im beschleunigten Verfahren oder im erweiterten Verfahren bearbeitet. Das Dublin-Verfahren kommt zur Anwendung, wenn ein anderer europäischer Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist.

Das beschleunigte Asylverfahren

Ist die Schweiz für die Prüfung des Asylantrags zuständig, leitet das SEM das beschleunigte Asylverfahren ein. Asylsuchende können dann bei einer Anhörung ihre Fluchtgründe schildern und den Behörden Beweismittel übergeben – wie etwa Gerichtsurteile oder Fotos. Alle möglichen relevanten Aspekte müssen hierbei berücksichtigt und untersucht werden.

Neben der Anhörung wird geprüft, ob die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder ob weitere Gründe bestehen, weshalb die Person nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren kann. Bei klarer Faktenlage wird nach acht Arbeitstagen ein erstinstanzlicher Asylentscheid gefällt. Im Durchschnitt dauerte das beschleunigte Verfahren 2022 laut SEM rund 72 Tage. Derzeit befinden sich in der Schweiz etwa 10’000 Personen im beschleunigten Verfahren – also zwei Drittel der Asylsuchenden.

Das erweiterte Asylverfahren

Sind nach der Anhörung im beschleunigten Verfahren noch weitere Abklärungen nötig, um einen Asylentscheid zu treffen, wird die asylsuchende Person dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Der Bund überweist die Person dann an einen Kanton, welcher während des Verfahrens für die Unterbringung zuständig ist – sowie für die weiteren Schritte nach einem Asylentscheid.

Das erweiterte Verfahren sollte nicht länger als ein Jahr dauern und wird ebenfalls mit einem erstinstanzlichen Asylentscheid abgeschlossen – laut SEM dauerte es 2022 im Durchschnitt 253 Tage. Derzeit befinden sich in der Schweiz rund 5000 Personen im erweiterten Verfahren – also ein Drittel der Asylsuchenden.

Das passiert nach dem Asylentscheid

Bei einem positiven Asylentscheid oder einer vorläufigen Aufnahme erhält die Person den Status B (siehe Box). Dann beginnt die Integration der aufgenommenen Person.

Bei einer Ablehnung des Asylgesuchs kann im beschleunigten Verfahren innert sieben Arbeitstagen, im erweiterten Verfahren innert 30 Kalendertagen Beschwerde gegen den Entscheid eingereicht werden. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet als zweite und letzte Instanz. Bleibt der Entscheid negativ, wird die Person aus der Schweiz weggewiesen.

Flüchtlingsstatus in der Schweiz

Status N
Sobald Asylsuchende einem Kanton zugewiesen werden, erhalten sie einen N-Ausweis. Dieser bestätigt lediglich, dass die Person in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat und auf einen Entscheid wartet.

Status F
Vorläufig aufgenommene Geflüchtete erhalten den F-Ausweis. Bei Flüchtenden muss dafür die Wegweisung aus völkerrechtlichen Gründen unzulässig sein, etwa bei Verfolgungsgefahr. Wird die asylsuchende Person in ihrem Heimatland nicht verfolgt, die Wegweisung ist jedoch aufgrund von etwa Krieg unzumutbar, so wird sie vorläufig als Ausländerin oder Ausländer aufgenommen.

Status B
Nach einem positiven Asylentscheid wird die Person als Flüchtling anerkannt und erhält Asyl sowie den B-Ausweis. Die Aufenthaltsbewilligung gilt für fünf Jahre und kann danach verlängert werden.

Abklärung zur Wegweisung

Im Falle einer Wegweisung muss zuerst abgeklärt werden, ob die Rückkehr der Person in ihre Heimat zumutbar und möglich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn sie in ihrem Heimatstaat etwa durch Krieg, allgemeine Gewalt, medizinische Notlage oder weil sie einer vulnerablen Gruppe angehört, gefährdet ist. Zudem darf nicht gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstossen werden.

Kann die Person nicht weggewiesen werden, wird sie vorläufig aufgenommen und erhält den Status F (siehe Box). Steht der Wegweisung nichts im Weg, muss die abgewiesene Person innert einer gesetzten Frist die Schweiz verlassen.

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