USAMutter hilft Tochter bei illegaler Abtreibung – 2 Jahre Gefängnis
Obwohl sich ihre 17-jährige Tochter schon im Endstadium der Schwangerschaft befand, besorgte eine Mutter aus dem US-Bundesstaat Nebraska ihr Abtreibungspillen. Nun wurde sie verurteilt.
Darum gehts
Im US-Bundestaat Nebraska wurde eine 42-jährige Frau zu zwei Jahren Haft verurteilt.
Sie half ihrer Tochter mittels Medikamenten bei einer illegalen Abtreibung.
Ihre Tochter musste 90 Tage ins Gefängnis. Beim Abbruch befand sie sich bereits im Endstadium der Schwangerschaft.
Im US-Bundesstaat Nebraska ist eine Mutter zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden, nachdem sie ihrer Tochter bei einer Abtreibung geholfen hatte. Wie die «New York Times» am Freitag mit Verweis auf die Staatsanwälte berichtete, hatte Jessica Burgess (42) Abtreibungsmedikamente im Internet bestellt und ihrer damals 17-jährigen Tochter Celeste gegeben, die sich in der Endphase ihrer Schwangerschaft befand. Im Anschluss hätten Mutter und Tochter die sterblichen Überreste des Fötus vergraben.
Burgess wurde angeklagt, nachdem die Polizei ihre privaten Facebook-Nachrichten gefunden hatte. In den Nachrichten offenbarte sie Pläne, die sie zusammen mit ihrer Tochter hatte, um die Schwangerschaft zu beenden und «die Beweise zu verbrennen.»
Bewährungsstrafe wurde abgelehnt
Dem Bericht der «New York Times» zufolge lehnte das Gericht einen Antrag der 42-Jährigen auf eine Bewährungsstrafe ab. Sie habe die Überreste des Fötus «wie Abfall von gestern» behandelt, hiess es demnach in der Begründung. Im Juli war die Tochter bereits zu einer 90-tägigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Sie wurde bereits am 11. September aus dem Gefängnis entlassen und war bei der Urteilsverkündung anwesend. Sie weinte, als sie hörte, dass ihre Mutter für zwei Jahre ins Gefängnis muss.
Mit Material von AFP
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Appella, Telefon- und Onlineberatung
Kindsverlust.ch, Beratung bei Kindstod vor, während und nach Geburt
Pro Juventute, Beratung für Kinder und Jugendliche, Tel. 147
Dargebotene Hand, Sorgen-Hotline, Tel. 143
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