Verwechslungsgefahr: Pfefferspraypistole wird Security-Mitarbeiter zum Verhängnis

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VerwechslungsgefahrPfefferspraypistole wird Security-Mitarbeiter zum Verhängnis

Weil seine Pfefferspraypistole zu sehr einer echten Feuerwaffe ähnelte, wurde ein Mann aus dem Kanton Bern wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen.

Der 63-Jährige trug während des Patrouillendienstes eine Pfefferspraypistole auf sich. (Symbolbild)
Es handelte sich um eine JPX Jet Protector der Firma Piexon.
Die Berner Staatsanwaltschaft hat den Mann wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz verurteilt.
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Der 63-Jährige trug während des Patrouillendienstes eine Pfefferspraypistole auf sich. (Symbolbild)

Screenshot Youtube

Darum gehts

  • Die Berner Staatsanwaltschaft hat einen Security-Angestellten wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz verurteilt.

  • Er kaufte und trug während seiner Einsätze eine Pfefferspraypistole, die einer echten Feuerwaffe zum Verwechseln ähnlich sah.

  • Dem 63-Jährigen wurden eine bedingte Geldstrafe und eine Busse auferlegt.

Für seinen Patrouillendienst legte sich ein Security-Mitarbeiter im Februar 2022 eine schwarze Pfefferspraypistole zu. Das hat für den 63-Jährigen nun strafrechtliche Konsequenzen, wie aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland hervorgeht. Die Pistole könne «aufgrund ihres Aussehens mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden» und falle daher unter das Waffengesetz.

Laut diesem gelten Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen als Waffen, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen (s. Box). Auch Druckluft- und CO2-Waffen werden nach dem Gesetz wie Waffen behandelt, wenn die Verwechslungsgefahr besteht.

1400 Franken Strafe

Dem Irrtum, es handle sich nicht um eine Waffe, hätte der Beschuldigte vorbeugen können, wenn er sich über die aktuelle Gesetzeslage erkundigt und den ursprünglichen Kaufvertrag aufmerksam gelesen hätte, befindet die Staatsanwältin. Die Pfefferspraypistole erwarb der Sicherheitsmann von einem Kollegen. Allerdings wurde dabei kein schriftlicher Vertrag aufgesetzt – was ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben wäre.

Folglich hat die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten wegen Tragens einer Waffe ohne Berechtigung sowie wegen Erwerbs einer Waffe ohne schriftlichen Vertrag verurteilt. Ihm wurde zum einen eine bedingte Geldstrafe von 2400 Franken auferlegt. Bezahlen muss er hingegen eine Verbindungsbusse von 600 Franken, eine Busse von 300 Franken sowie Gebühren in Höhe von 500 Franken.

Der Beschuldigte hat den Strafbefehl akzeptiert, er ist damit rechtskräftig. Die Pfefferspraypistole wurde zur Vernichtung eingezogen.

Achtung: Imitationswaffen gelten als Waffen

Im Schweizer Waffengesetz steht, dass auch Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können, als Waffen gelten. (Artikel 4)

Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen. (Artikel 27)

Ausnahme ist der Transport von Waffen, insbesondere von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Vereinen, militärischen Vereinigungen und Verbänden, aber auch beispielsweise von und zu einem Zeughaus oder bei einem Wohnsitzwechsel. (Artikel 28)

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