Werbebedingungen

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Werbung auf 20 MinutenWerbebedingungen

Online & Print

1. Geltungsbereich

1.1.
Diese Werbebedingungen sowie die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils aktuellen Angebots- und Tarifbestimmungen der TX Group AG (nachfolgend „Vermarkter“) gelten für alle Werbeaufträge von Werbeauftraggebern für die Veröffentlichung von Inseraten und anderen Werbemitteln (nachfolgend „Werbemittel“) in Zeitungen und Online-Newsportalen von 20 Minuten, 20 minutes, Le Matin und Ticino-Online (nachfolgend „Medien”).

1.2.
Soweit schriftlich zwischen dem Werbeauftraggeber und dem Vermarkter nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gelten diese Werbebedingungen ausschliesslich.

1.3.
Diese Werbebedingungen gelten auch, wenn der Werbeauftraggeber beim Abschluss eines Werbeauftrags durch eine Agentur vertreten wird.

1.4.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Werbeauftraggebers werden nicht anerkannt, soweit sie mit diesen Werbebedingungen nicht übereinstimmen.


2. Spezielle Bestimmungen für Onlinewerbung

2.1.
Zielorientierte Kampagnenanpassungen: Der Vermarkter wird die vereinbarten Ziele gemäss der Insertion Order bestmöglich erreichen und behält sich vor, zur Erfüllung dieser Ziele den Ablauf und die Struktur der Kampagne im angemessenen Rahmen anzupassen. Dies kann Abweichungen im Aufbau und den Bedingungen der Kampagne (z. B. AdImpressions, Platzierung, Zeitraum) erforderlich machen, um eine optimale Werbewirkung zu gewährleisten. Der Werbeauftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass für die Kampagnenauslieferung keine garantierten Zugriffszahlen oder spezifischen Verfügbarkeiten gegeben werden und die Abrechnung stets auf Basis der tatsächlich ausgelieferten Werbemittel erfolgt.

2.2.
Zielgruppen-Targeting und Kontextsteuerung: Der Vermarkter ist berechtigt, die Zielgruppen-Targeting-Methoden eigenständig festzulegen und diese jederzeit ohne Rücksprache mit dem Werbeauftraggeber anzupassen, um die Kampagnenziele zu optimieren. Soweit der Vermarkter sich entscheidet, auf Kontextsteuerung zu setzen, ist dies im alleinigen Ermessen des Vermarkters.

2.3.
Veröffentlichung bzw. Auslieferung von Werbemitteln: Der Vermarkter ist berechtigt, jederzeit Änderungen der Werbemittel zu verlangen oder Werbemittel auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen bzw. zu sistieren. Dies gilt insbesondere, wenn deren Inhalt gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen oder Branchenregeln verstösst, von der Schweizerischen Lauterkeitskommission im Rahmen einer Beschwerde beanstandet wurde, oder ihre Veröffentlichung bzw. Auslieferung nach freiem, sachlichem Ermessen des Vermarkters wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder aus technischen Gründen unzumutbar ist. Der Vermarkter kann zudem Kampagnen jederzeit beenden, wenn ein Verstoss gegen geltendes Recht vorliegt.


3. Werbeaufträge, Änderungen und Sistierungen

3.1.
Werbeaufträge können vom Werbeauftraggeber per E-Mail, schriftlich, per Telefon oder über ein Buchungssystem angefragt werden. Der Werbeauftrag kommt mit elektronisch oder schriftlich erfolgter Auftragsbestätigung durch den Vermarkter oder, falls eine solche unüblich (z.B. telefonische Auftragserteilung) oder seitens Werbeauftraggeber nicht ausdrücklich verlangt worden ist, spätestens mit Veröffentlichung bzw. Auslieferung des Werbemittels rechtswirksam zustande.

3.2.
Bei digitalen Medien sind Änderungen und Sistierungen von definitiv erteilten Werbeaufträgen durch den Werbeauftraggeber jederzeit möglich. In diesem Fall sind allfällige Unkosten des Vermarkters und Einnahmenausfälle, die infolge Sistierung des definitiven Werbeauftrags beim Vermarkter entstehen, vom Werbeauftraggeber vollumfänglich zu erstatten.

3.3.
Die Haftung des Vermarkters für Fehler bei der Übermittlung von Werbeaufträgen, bei deren Änderung, Sistierung oder Verschiebung ist ausgeschlossen.


4. Anlieferung von Werbemitteln

4.1.
Der Werbeauftraggeber ist verpflichtet, den Vermarkter das für die Publikation notwendige Material inklusive Werbemittel, in dem vom Vermarkter verlangten Format zu den nachfolgenden Zeitpunkten vor dem im Auftrag bestätigten Publikationstermin zur Verfügung zu stellen:

Konventionelle Werbemittel (Format GIF, JPEG, Redirects, Tags)
3 Arbeitstage

Rich Media / Spezialwerbemittel
5 Arbeitstage

Videowerbemittel
5 Arbeitstage

Redaktionelle Inhalte (Advertorials / Native Ads)
5 Arbeitstage

4.2.
Abweichungen können im Einzelauftrag vorbehalten werden.

4.3.
Die Anlieferung der Werbemittel erfolgt an: campaigns@20minuten.ch


5. Gestaltung, Ablieferung und Inhalt von Werbemitteln

5.1.
Die rechtzeitige Produktion und Ablieferung geeigneter und einwandfreier Werbemittel ist Sache des Werbeauftraggebers. Der Werbeauftraggeber hat dabei die jeweiligen technischen und zeitlichen Vorgaben, Standards, Spezifikationen und Bedingungen der aktuellen Angebots- und Tarifbestimmungen einzuhalten. Die Folgen zu spät gelieferter oder mangelhafter Werbemittel trägt der Werbeauftraggeber. Bei digitalen Werbemitteln hat er zudem sicherzustellen, dass diese keine Viren, Trojaner oder dergleichen enthalten, widrigenfalls er für allfälligen Schaden haftet.

5.2.
Soweit der Vermarkter im Auftrag des Werbeauftraggebers die Produktion von Werbemitteln übernimmt, hat der Werbeauftraggeber die Kosten für die Anfertigung sowie für vom Werbeauftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen zu tragen und die hierfür erforderlichen Unterlagen und Angaben (Text, Bilder, Videos etc.) rechtzeitig im Voraus zur Verfügung zu stellen. Der Vermarkter kann im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten Vorschriften über die Gestaltung von Werbemitteln entgegennehmen.

5.3.
Bei Druckvorlagen gilt die Anlieferung des Werbemittels durch den Werbeauftraggeber als «Gut zum Druck». Probeabzüge werden vom Vermarkter nur auf ausdrücklichen und schriftlichen Wunsch des Werbeauftraggebers und nur, soweit keine Vollvorlagen in Frage stehen, kostenpflichtig geliefert. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Probeabzüge trägt der Werbeauftraggeber. Korrekturen und Änderungen werden berücksichtigt, soweit sie vom Werbeauftraggeber innerhalb der vermarkterseitig gesetzten Fristen mitgeteilt werden. Andernfalls gilt die Genehmigung zur Veröffentlichung bzw. Auslieferung der Werbemittel als erteilt.

5.4.
Für den Inhalt der veröffentlichten Werbemittel, deren Änderung und gegebenenfalls Aktualisierung ist der Werbeauftraggeber allein verantwortlich.

5.5.
Bei digitalen Werbemitteln hat der Werbeauftraggeber sicherzustellen, dass Webseiten, mit welchen diese verlinkt sind, während der gesamten Dauer der Aufschaltung bzw. Auslieferung funktionsfähig und aktuell gehalten sind.

5.6.
Das Logo und der Name des Vermarkters bzw. der Medien dürfen nur nach vorgängigem schriftlichem Einverständnis des Vermarkters (auch per Email) verwendet werden.

5.7.
Werbemittel werden vom Vermarkter nur im Falle eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises bei Lieferung an den Vermarkter dem Werbeauftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht des Vermarkters zur Aufbewahrung von Werbemitteln und Vorlagen endet in jedem Fall nach erfolgter Veröffentlichung bzw. Beendigung der Auslieferung des Werbemittels.


6. Politische und redaktionell gestaltete Werbemittel

6.1
Werbemittel, die offensichtlich Meinungsbildung bzw. -beeinflussung im Hinblick auf Wahlen und Abstimmungen bewirken sollen, müssen so frühzeitig vor dem Urnengang erscheinen, dass auch der Gegenseite die Möglichkeit geboten ist, vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin Werbemittel zu platzieren, und Angaben zum Auftraggeber enthalten.

6.2
Werbemittel müssen von den Lesern und Nutzern deutlich als solche erkennbar sein und vom redaktionellen Teil in Gestaltung und Schrift unterschieden werden können. Der Vermarkter behält sich eine zusätzliche Kennzeichnung durch eine Überschrift «Inserat», «Anzeige», «Werbung», «Sponsored” oder „Publireportage» vor.

7. Ausgabe- und Platzierungswünsche

7.1.
Bei Printwerbung werden Ausgabe- und Platzierungswünsche grundsätzlich unverbindlich entgegengenommen. Die Verschiebung von Werbeaufträgen, ohne Rückfrage beim Werbeauftraggeber, behält sich der Vermarkter aus technischen Gründen und ohne Kostenfolge für den Werbeauftraggeber vor.

7.2.
Bei Printwerbung wird für Platzierungsvorgaben, die nicht tariflich geregelt sind, ein Zuschlag erhoben. Kann eine bestätigte Platzierung aus technischen Gründen nicht eingehalten werden, wird der Werbeauftraggeber nach Möglichkeit im Voraus informiert.

7.3.
Bei Onlinewerbung hat der Werbeauftraggeber vorbehaltlich einer anderen individuellen Vereinbarung keinen Anspruch auf eine Platzierung der Onlinewerbung an einer bestimmten Position der jeweiligen Website oder auf Einhaltung einer bestimmten Zugriffszeit auf die jeweilige Website.

7.4.
Erscheint ein Werbemittel nicht oder an einer anderen Stelle oder in einer anderen Ausgabe oder erfolgt die Auslieferung des Werbemittels infolge einer technischen Störung verspätet, stehen dem Werbeauftraggeber keinerlei Schadenersatzansprüche zu. Bei Nichterscheinen bleibt aber der Anspruch des Werbeauftraggebers auf Veröffentlichung des Werbemittels bestehen und die Parteien suchen einvernehmlich nach einem geeigneten Zeitpunkt für die Nachholung der Veröffentlichung.

7.5.
Ein Recht des Werbeauftraggebers auf Exklusivität oder Konkurrenzausschluss besteht nicht.

8. Veröffentlichung bzw. Auslieferung von Werbemitteln

8.1.
Der Vermarkter ist berechtigt, jederzeit Änderungen der Werbemittel zu verlangen oder Werbemittel auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen bzw. zu sistieren. Dies gilt insbesondere, wenn deren Inhalt gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen oder Branchenregeln verstösst, von der Schweizerischen Lauterkeitskommission im Rahmen einer Beschwerde beanstandet wurde, deren Veröffentlichung bzw. Auslieferung nach freiem, sachlichem Ermessen des Vermarkters wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder aus technischen Gründen unzumutbar ist.

8.2.
Bei Werbeaufträgen betreffend die Veröffentlichung in gedruckten Medien ist der Vermarkter berechtigt aber nicht verpflichtet, das Werbemittel innerhalb des Zeitraums, in dem das gedruckte Werbemittel veröffentlicht wird, auch in der digitalen Ausgabe (z.B. ePaper) des entsprechenden Mediums zu publizieren und entsprechend zu bearbeiten. Ein diesbezüglicher Anspruch des Werbeauftraggebers besteht dagegen nur, soweit dies gemäss Tarif und Werbeauftrag zwischen dem Vermarkter und dem Werbeauftraggeber vorgesehen ist.

8.3.
Der Werbeauftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Werbemittel, die vom Vermarkter abgedruckt, in digitalen Ausgaben oder sonst wie veröffentlicht werden, für Dritte nicht frei verfügbar sind. Der Werbeauftraggeber untersagt insbesondere die Übernahme von Werbemitteln auf Online-Dienste durch Dritte ohne die Einwilligung des Vermarkters und überträgt dem Vermarkter das Recht, jede irgendwie geartete Verwertung und Bearbeitung dieser Werbemittel mit den geeigneten Mitteln zu untersagen.

8.4.
Bei Veröffentlichungen in gedruckten Medien liefert der Vermarkter auf Wunsch des Werbeauftraggebers eine digitale Kopie des Werbemittels. Die Lieferung von Originalbelegen ist kostenpflichtig.

9. Gewährleistung, Mängelrügen und Haftung des Vermarkters

9.1.
Der Vermarkter bemüht sich um eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende bestmögliche Veröffentlichung der Werbemittel und gewährleistet entsprechend die vertragsgemässe Durchführung der Werbeaufträge.

9.2.
Dem Werbeauftraggeber ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, jederzeit die Verfügbarkeit der Systeme und eine fehlerfreie Veröffentlichung bzw. Auslieferung zu erbringen. Der Vermarkter gewährleistet insbesondere keine Verfügbarkeit und keine Fehler-, Mängel- oder Störungsfreiheit, weder für die gedruckten noch die digitalen Medien. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind zudem vom Vermarkter nicht zu vertretende oder vom Vermarkter nicht beeinflussbare Mängel und Störungen wie höhere Gewalt, durch Dritte verursachte Beeinträchtigungen sowie Lieferungen und Leistungen Dritter (z.B. Störungen der Kommunikationsnetze, Leitungs-, Server- oder Stromausfälle).

9.3.
Beanstandungen (Mängelrügen) sind dem Vermarkter vom Werbeauftraggeber schriftlich (auch per E-Mail) mitzuteilen, bei offenen Mängeln unverzüglich nach Veröffentlichung bzw. Auslieferung der Werbemittel, bei versteckten Mängeln mit deren Entdeckung. Unterlässt der Werbeauftraggeber die unverzügliche Mängelrüge, gilt die Veröffentlichung bzw. Auslieferung des Werbemittels als genehmigt.

9.4.
Bei fehlerhafter, vom Vermarkter zu vertretender Veröffentlichung bzw. Auslieferung von Werbemitteln und rechtzeitig erfolgter Rüge, hat der Werbeauftraggeber Anspruch auf Preisminderung oder eine einwandfreie Ersatzveröffentlichung bzw. -auslieferung. Ein entsprechender Anspruch besteht jedoch nur, sofern und soweit der Sinn und die Werbewirkung durch die fehlerhafte Veröffentlichung bzw. Auslieferung beeinträchtigt wurde. Kein Anspruch auf Preisminderung oder einwandfreie Ersatzveröffentlichung bzw. -auslieferung besteht im Falle von Abweichungen von typographischen Vorschriften und fehlerhaften Codezeichen (QR-Codes, Strichcodes etc.). Die Ersatzveröffentlichung bzw. -auslieferung ist zudem ausgeschlossen, wenn diese für den Vermarkter mit unverhältnismässigen Kosten verbunden ist.

9.5.
Ist bei Printwerbung in Fällen höherer Gewalt die Auflagenhöhe eines Mediums, in welchem ein gedrucktes Werbemittel erscheint, beeinträchtigt worden, hat der Vermarkter Anspruch auf volle Bezahlung des Werbeauftrages, wenn das Medium mit 80% der zugesicherten oder beglaubigten Auflage vom Vermarkter ausgebracht worden ist. Ist die ausgebrachte Auflage geringer, wird die Vergütung für den Werbeauftrag in dem Verhältnis gekürzt, in welchem die zugesicherte oder beglaubigte Auflage zur tatsächlich ausgebrachten Auflage steht.

9.6.
Die Gewährleistungsansprüche gemäss Ziffer 9.4 und 9.5 verstehen sich abschliessend. Ansprüche des Werbeauftraggebers wegen Mängeln verjähren ein Jahr nach Veröffentlichung bzw. Auslieferung des Werbemittels.

9.7.
Der Vermarkter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. In jedem Fall ist die Haftung des Vermarkters für Folgeschäden und entgangenen Umsatz und Gewinn sowie für die Handlungen von Hilfspersonen ausgeschlossen. Vorstehende Ausschlüsse und Beschränkungen der Haftung des Vermarkters gelten auch für die persönliche Haftung seiner Mitarbeiter, Organe und Hilfspersonen.

9.8.
Bei Nichtbeachtung der inhaltlichen, technischen und zeitlichen Vorgaben und Empfehlungen des Vermarkters zur Produktion und Ablieferung der Werbemittel durch den Werbeauftraggeber entfallen sämtliche Ansprüche wegen fehlerhafter Veröffentlichung bzw. Auslieferung von Werbemitteln.

9.9.
Für Onlinewerbung gelten ferner die besonderen Bestimmungen gemäss Ziffer 2 dieser Werbebedingungen.


10. Rechteeinräumung und Haftung des Werbeauftraggebers für den Inhalt von Werbemitteln

10.1.
Der Werbeauftraggeber überträgt dem Vermarkter das nicht-exklusive, weltweit gültige Recht, seine Werbemittel im für die Durchführung des Werbeauftrags und die weiteren gemäss diesen Werbebedingungen dem Vermarkter eingeräumten Rechte erforderlichen Umfang zu nutzen, insbesondere die darin wiedergegebenen Firmennamen, Marken, Logos und anderen Kennzeichenrechte zu verwenden, sowie das Recht, die Werbemittel zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu übertragen, zu senden, zu speichern, auf Datenbanken einzuspeisen und abzurufen, öffentlich zugänglich zu machen, zu bearbeiten und gegebenenfalls umzugestalten.

10.2.
Die Haftung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit von Werbemitteln trägt der Werbeauftraggeber. Der Vermarkter ist nicht zur Prüfung verpflichtet, ob ein Werbemittel gesetzliche Vorschriften oder die Rechte Dritter verletzt. Der Werbeauftraggeber gewährleistet, dass er alle Nutzungsrechte der Inhaber von Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechten zur Schaltung und Verbreitung der von ihm gestellten Werbemittel erworben hat bzw. darüber verfügen kann und stellt den Vermarkter von allen Ansprüchen Dritter wegen Markenrechts-, Persönlichkeitsrechts-, Urheberrechts- oder anderer Rechtsverletzungen vollständig frei, einschliesslich der angemessener Kosten zur Rechtsverteidigung.

11. Gegendarstellungsbegehren

11.1.
Gegendarstellungsbegehren zu Inseraten werden vom Vermarkter soweit möglich in Absprache mit dem Werbeauftraggeber behandelt.

11.2.
Wird der Vermarkter gerichtlich belangt, ist der Werbeauftraggeber verpflichtet, nach erfolgter Streitverkündung dem Prozess beizutreten. Der Werbeauftraggeber ist in jedem Fall verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit einer Gegendarstellung anfallenden gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu übernehmen, einschliesslich der Kosten gemäss Angebots- und Tarifbestimmungen des jeweiligen Mediums, falls der Vermarkter zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung verpflichtet wird.


12. Bewirtschaftung, Änderung und Weiterentwicklung der Medien

12.1.
Der Vermarkter ist jederzeit berechtigt, für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Dritte beizuziehen.

12.2.
Technische Weiterentwicklungen sowie Änderung oder Einstellung der Medien liegen allein im Ermessen des Vermarkters und bleiben jederzeit vorbehalten. Der Vermarkter ist insbesondere berechtigt, die in den Angebots- und Tarifbestimmungen veröffentlichte Erscheinungsweise der Medien sowie diesbezüglich geltende Inseratenannahmeschlusszeiten auch kurzfristig zu ändern bzw. anzupassen.

12.3.
Wird ein Medium während der Laufzeit eines Werbeauftrags eingestellt, kann der Vermarkter ohne Schadenersatzpflicht vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt entbindet den Werbeauftraggeber nicht von der Bezahlung der bis zur Einstellung des Mediums veröffentlichten bzw. ausgelieferten Werbemittel.


13. Tarife und Zahlungsbedingungen

13.1.
Die für Werbeaufträge massgebenden Preise, Zuschläge und sonstigen Bestimmungen ergeben sich einheitlich aus den im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Angebots- und Tarifbestimmungen für die jeweiligen Medien.

13.2.
Bei digital ausgelieferten Werbemitteln, welche nach AdImpressions, Klicks oder auf andere Weise abgerechnet werden, sind ausschliesslich die Messungen des Vermarkters massgebend.

13.3.
Der Werbeauftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass der Vermarkter bei der Vermittlung von Werbeaufträgen durch eine Agentur oder einen anderen Dritten eine auftragsbezogene Beraterkommission in der Rechnung an den Werbeauftraggeber ausweisen und in Abzug bringen bzw. der vermittelnden Agentur oder dem vermittelnden Dritten eine Beraterkommission ausrichten kann.

13.4.
Sofern gemäss Angebots- und Tarifbestimmungen nicht anders bestimmt oder im Einzelfall nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Rechnungen des Vermarkters innerhalb von 30 Tagen seit Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Mit Ablauf dieser Zahlungsfrist gerät der Schuldner automatisch in Zahlungsverzug.

13.5.
Bei Zahlungsverzug werden pro Mahnung eine Mahngebühr von CHF 30.00 sowie 5% Verzugszins in Rechnung gestellt. Bei Betreibung, Nachlassstundung oder Konkurs entfallen Rabatte und Beraterkommissionen. Bereits ausbezahlte Beraterkommissionen können vom Vermarkter zurückgefordert werden. Zudem kann der Vermarkter für entstandene Umtriebe 5% des ausstehenden Rechnungsbetrages, mindestens aber CHF 50.00 und maximal CHF 500.00 belasten.


14. Eigentumsrechte

14.1.
Sämtliche Urheberrechte und Marken sowie Know-how an digitalen Medien, auf welchen die Werbemittel des Werbeauftraggebers ausgeliefert werden, stehen ausschliesslich dem Vermarkter bzw. seinen Lizenzgebern zu. Dem Werbeauftraggeber stehen während der Dauer und im Umfang des Werbeauftrags die für die Veröffentlichung bzw. Auslieferung der Werbemittel erforderlichen Nutzungsrechte an den digitalen Medien zu.

14.2
Sämtliche im Rahmen der Messungen des Vermarkters bezüglich der Werbemittel des Werbeauftraggebers gesammelten Informationen und statistischen Auswertungen gehören dem Vermarkter und dürfen von diesem für eigene Zwecke ausgewertet und genutzt werden. Der Vermarkter verpflichtet sich aber, diese Informationen vertraulich zu behandeln und nur in anonymisierter Form öffentlich zugänglich zu machen.


15. Datenschutz

15.1.
Der Werbeauftraggeber ist damit einverstanden, dass über das Setzen von Cookies zusammen mit dem Werbemittel anonymisierte Endbenutzer-Daten (u.a. Tracking), die das Nutzungsverhalten betreffen, vom Vermarkter gespeichert werden. Die über solche Cookies erhobenen Daten kann der Vermarkter auch zur Auslieferung von nutzungsbasierter Werbung, zur Beratung seiner Kunden, zur Eigenwerbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke nutzen.

15.2.
Dem Werbeauftraggeber ist es ohne Einverständnis des Vermarkters untersagt, Cookies zu setzen, die nicht ausschliesslich zur technisch notwendigen Auslieferungsmechanik des genutzten AdServers gehören, um eine Werbemittelauslieferung über den AdServer sicherzustellen. Ohne anderslautende Vereinbarung mit dem Vermarkter ist es dem Werbeauftraggeber untersagt, auf irgendwelche Weise Personendaten auf dem Werbeinventar des Vermarkters zu erheben.


16. Änderungen der Werbebedingungen; Tarifänderungen

16.1.
Diese Werbebedingungen ersetzen alle früheren. Der Vermarkter ist berechtigt, diese Werbebedingungen, den Tarif und die diesbezüglich geltenden Angebots- und Tarifbestimmungen jederzeit zu ändern.

16.2.
Geänderte Werbebedingungen, Angebots- und Tarifbestimmungen sowie Tarife treten jeweils für alle Werbeauftraggeber gleichzeitig in Kraft.

16.3.
Die ursprünglichen Werbebedingungen sind deutscher Sprache. Die übersetzten Versionen dienen lediglich der besseren Verständlichkeit. Im Fall von Widersprüchen geht der deutsche Text vor.


17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

17.1.
Diese Werbebedingungen unterstehen dem schweizerischen materiellen Recht.

17.2.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Zürich.

17.3.
Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.


Stand: Dezember 2024