Bis zehn GrammBundesgericht stellt klar – Polizei darf kleine Mengen Cannabis nicht mehr einziehen
Eine geringfügige und für den Eigenkonsum bestimmte Menge Cannabis (bis zu zehn Gramm) darf nicht gerichtlich zur Vernichtung eingezogen werden, hat das Bundesgericht entschieden. Dafür fehle es an der gesetzlichen Voraussetzung einer Anlasstat.
Darum gehts
Das Bundesgericht hat entschieden, dass es nicht zulässig ist, geringe Mengen von sichergestelltem Cannabis gerichtlich zur Vernichtung einzuziehen.
Für die Vernichtung wäre eine Anlasstat nötig, doch der Erwerb und der Besitz einer geringfügigen Menge Cannabis zum Eigenkonsum sind legal.
Dass zuvor mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit strafbare Handlungen von Drittpersonen begangen wurden, reicht für den Nachweis einer Anlasstat nicht aus.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine geringfügige Menge Cannabis (bis zu zehn Gramm) für den Eigenkonsum nicht gerichtlich eingezogen und vernichtet werden darf. Dies liegt daran, dass es an der gesetzlichen Voraussetzung – einer sogenannten Anlasstat – fehlt. Der Erwerb und Besitz einer solchen Menge Cannabis zum Eigenkonsum sind legal, und das Gericht kommt zum Schluss, dass lediglich das gerade konsumierte Cannabis eingezogen werden kann.
Fall aus dem Jahr 2019
Grund für den Entscheid ist ein Fall aus dem Jahr 2019, als das Grenzwachtkorps am Bahnhof St. Margrethen einen Mann kontrolliert und bei ihm 2,7 Gramm Marihuana und 0,6 Gramm Haschisch gefunden hatte. Das Kreisgericht Rheintal sprach ihn vom Vorwurf eines Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz frei; es ordnete jedoch die Einziehung und die Vernichtung des beschlagnahmten Cannabis an. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte den Entscheid.
Das Bundesgericht teilt jetzt mit, es heisse die Beschwerde des Mannes teilweise gut; das sichergestellte Cannabis sei ihm auf Aufforderung herauszugeben. Denn das Bundesgericht kommt in seinem Urteil zum Schluss, dass eine geringfügige und zum Eigenkonsum bestimmte Menge Cannabis (bis zehn Gramm) nicht eingezogen werden darf.
Vorbereitungshandlungen zum Konsum nicht strafbar
Der Konsum von Cannabis kann als Übertretung mit einer Busse bestraft werden, jedoch sind «Vorbereitungshandlungen zum Konsum» gemäss Artikel 19b des Betäubungsmittelgesetzes nicht strafbar. Dazu gehören der Erwerb und Besitz einer geringfügigen Menge für den Eigenkonsum.
«Zwar trifft es zu, dass dem legalen Erwerb oder Besitz einer geringfügigen Menge von Cannabis zum Eigengebrauch oftmals strafbare Handlungen von Dritten vorangehen. Das steht aber nicht fest. Unhaltbar wäre vor allem die pauschale Annahme, dass immer strafbare vorgelagerte Handlungen vorliegen», schreibt das Bundesgericht.
Der Nachweis einer Anlasstat erfordere weiterführende Ermittlungen, was jedoch nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Ein aufwendigerer Prozess für die Einziehung wäre unverhältnismässig, insbesondere im Vergleich zum schnellen Ordnungsbussenverfahren, das für den Konsum vorgesehen ist.
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