Vaterschaftsurlaub: Mann kriegte kein Geld, weil Amt zu spät war

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BundesgerichtsentscheidVaterschaftsurlaub: Mann kriegte kein Geld, weil Amt zu spät war

Eine grosse Ausgleichskasse verwehrte einem frischgebackenen Vater den Urlaub, weil sich dieser zu spät beim Amt gemeldet haben soll. Nun hat das Bundesgericht dem Betroffenen recht gegeben.

Nach der Geburt seiner Tochter im Sommer 2022 meldete ein Waadtländer beim Zivilstandesamt die Vaterschaft an. (Symbolbild)
Doch das Amt war zu diesem Zeitpunkt überarbeitet – und verarbeitete die Unterlagen erst nach sechs Monaten und zwei Tagen. (Symbolbild)
Laut Gesetz muss die Anerkennung der Vaterschaft aber maximal sechs Monate nach der Geburt erfolgen. (Symbolbild)
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Nach der Geburt seiner Tochter im Sommer 2022 meldete ein Waadtländer beim Zivilstandesamt die Vaterschaft an. (Symbolbild)

TDG

Darum gehts

  • Im Kanton Waadt hat ein Mann die Vaterschaft seiner Tochter zu spät anerkannt.

  • Obwohl die Schuld beim Zivilstandesamt lag, wollte die Kasse den Vaterschaftsurlaub verwehren.

  • Nun hat das Bundesgericht sein Urteil gefällt.

Eine Ausgleichskasse im Kanton Waadt ist wegen eines Vaterschaftsurlaubs bis vors Bundesgericht gezogen – und hat dort nun den Kürzeren gezogen. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob ein Vater Anspruch auf Vaterschaftsurlaub habe, wenn die Anerkennung der Vaterschaft nach Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgte.

Der Fall hat seinen Ursprung im Sommer 2022, als ein 30-Jähriger im Kanton Waadt Vater wurde. Unmittelbar nach der Geburt seiner Tochter leitete der Mann die Vaterschaftsanerkennung beim Zivilstandesamt ein.

Amt brauchte zwei Tage zu lang

Bei der Verwaltung selbst geriet der Prozess aber ins Stocken. Grund war eine Überlastung des Waadtländer Zivilstandesamtes, wie 20 Minutes schreibt. Laut Gesetz muss das Kind innert sechs Monaten nach der Geburt anerkannt werden – die unterschriebenen Papiere wurden aber erst zwei Tage nach Ablauf der Frist vom Amt bearbeitet.

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Daraufhin argumentierte die Waadtländer Ausgleichskasse, dass der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub nur dann gewährt sei, wenn die Vaterschaft innerhalb der Frist anerkannt werde. Das Kantonsgericht Waadt sah dies jedoch anders und entschied, dass der Vater Anspruch auf den Vaterschaftsurlaub habe. Das Gericht argumentierte, dass die Verzögerung nicht dem Vater angelastet werden dürfe. Zudem würde eine strikte Anwendung der Fristregelung in diesem Fall zu einem «übertriebenen Formalismus» führen.

«Keine Ausnahmen vorgesehen»

Die Kasse zog daraufhin vors Bundesgericht. Laut diesem sieht das Gesetz bei der Frist tatsächlich keine Ausnahmen vor – das Urteil ist nun aber doch zugunsten des Vaters ausgefallen. Denn gemäss dem Bundesgericht sind die Gesetzgeber bei der Schaffung der Legislatur nicht davon ausgegangen, dass es zu einer solch «höchst einzigartigen Konstellation» kommen könnte, in der eine Behörde ihre Arbeit nicht fristgerecht erledigen kann. Da der Vater alle notwendigen Schritte rechtzeitig eingeleitet habe, müsse die Ausgleichskasse den Vaterschaftsurlaub gewähren – auch wenn das Gesetz keine expliziten Ausnahmen vorsieht.

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