Läden zu, 5-Personen-TreffsDiese Lockdown-Regeln gelten jetzt
Einschränkungen für private Treffen und öffentliche Ansammlungen, Homeoffice-Pflicht, Ladenschliessungen: Der Bundesrat hat den Teil-Lockdown per 18. Januar verschärft. Die Massnahmen im Überblick.
Der Bundesrat beurteilt die Corona-Lage nach wie vor als angespannt: Die Fallzahlen stagnierten auf hohem Niveau und wegen der neuen, viel ansteckenderen Variante drohe ein rascher Wiederanstieg. Er zieht die Schraube bei den Massnahmen deshalb noch einmal deutlich an. Die schon geltenden Massnahmen werden verlängert: Restaurants, Kulturbetriebe, Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen bleiben bis Ende Februar geschlossen. Ab heute gelten folgende Massnahmen:
Ladenschliessungen
Einkaufsläden und Märkte werden geschlossen. Ausgenommen sind Läden und Märkte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten. Weiterhin möglich ist auch das Abholen bestellter Waren vor Ort. Die Regelung, dass Läden, Tankstellenshops und Kioske nach 19 Uhr sowie sonntags geschlossen bleiben müssen, wird dagegen wieder aufgehoben.
Treffen mit maximal 5 Personen
An privaten Veranstaltungen dürfen maximal fünf Personen teilnehmen. Kinder werden auch zu dieser Anzahl gezählt. Menschenansammlungen im öffentlichen Raum werden ebenfalls auf fünf Personen beschränkt.
Homeoffice-Pflicht
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten, da die Anordnung nur vorübergehend ist.
Weitere Massnahmen am Arbeitsplatz
Wo Homeoffice nicht oder nur zum Teil möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen: Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr.
Zudem wird die Dispensation von der Maskentragpflicht auf Wunsch der Gesundheitsdirektoren-Konferenz und nach Erfahrungen im Vollzug präzisiert: Für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest eines Arztes oder eines Psychotherapeuten erforderlich. Ein Attest darf nur dann ausgestellt werden, wenn dies für die betreffende Person angezeigt ist.
Schutz besonders gefährdeter Personen
Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt. Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.
Der Bundesrat begründet diese Massnahmen damit, dass trotz der bisherigen Verschärfungen kein eindeutig abnehmender Trend festgestellt werden könne. Die Zahl der Ansteckungen, Hospitalisationen und Todesfälle sowie die Belastung des Gesundheitspersonals sei nach wie vor sehr hoch.
Angst vor neuen Varianten
Zusätzlich sei die Schweiz mit zwei neuen, hoch ansteckenden Virusvarianten konfrontiert. Diese erhöhten das Risiko eines weiteren, schwierig zu kontrollierenden Anstiegs der Fallzahlen. In mehreren Ländern, wo die neuen Varianten bereits zirkulieren, seien die Fallzahlen in den letzten Wochen sprunghaft angestiegen. Der Bundesrat habe keine Hinweise darauf, dass die Entwicklung in der Schweiz anders verlaufen werde als in diesen Ländern. Die Übertragbarkeit der neuen Varianten sei nach ersten Einschätzungen 50 bis 70 Prozent höher.
Sämtliche Massnahmen sind befristet bis am 28. Februar 2021.