AargauNach Tritt gegen Kopf – Basler Hooligan soll drei Jahre ins Gefängnis
Nach einem Fussballspiel im September 2022 kam es am Aarauer Bahnhof zu einem Angriff. Der Hauptbeschuldigte konnte mithilfe einer Öffentlichkeitsfahndung identifiziert werden und wird nun angeklagt.
Darum gehts
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhebt Anklage gegen einen FC-Basel-Fan.
Er soll nach einem Fussballspiel im September 2022 einen Mann erheblich am Kopf verletzt haben.
Vor dem Bezirksgericht Aarau fordert die Staatsanwaltschaft eine teilbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren für den FC-Basel-Fan.
Wie die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mitteilt, erhebt sie Anklage gegen den FC-Basel-Fan, der am 18. September 2022 nach der Cup-Partie zwischen dem FC Aarau und dem FC Basel einen Mann in Aarau erheblich am Kopf verletzte. Der Mann wurde mithilfe einer Öffentlichkeitsfahndung identifiziert.
Beim Angriff vom September wurde ein Mann durch mehrere unbekannte Personen in einer Bahnhofsunterführung in Aarau attackiert. Dabei stürzte er zu Boden, woraufhin der Hauptbeschuldigte mit seinem Bein ausholte und dem Opfer mit voller Wucht einen Tritt gegen dessen Kopf versetzte. Der Mann erlitt durch den Vorfall erhebliche Gesichts- und Kopfverletzungen.
Teilbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren gefordert
Nach Abschluss der Untersuchungen identifizierte die Staatsanwaltschaft den Hauptbeschuldigten mithilfe einer Öffentlichkeitsfahndung: Verpixelte Standbilder der gesuchten Person wurden veröffentlicht und führten zum gewünschten Erfolg. Der 23-jährige Schweizer meldete sich gemäss Staatsanwaltschaft im Mai 2023 und gestand seine Beteiligung an der Tat.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem FC-Basel-Fan versuchte schwere Körperverletzung, Angriff und versuchte einfache Körperverletzung vor. Vor dem Bezirksgericht Aarau fordert sie eine teilbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren. Es gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung für den Beschuldigten.
An den Internet-Pranger gestellt
Der Internet-Pranger ist ein Fahndungsmittel, das die Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz immer wieder einsetzen, um Fussball-Chaoten zu ermitteln. Die Behörden stützen sich dabei auf das Dreistufen-Modell der Schweizer Staatsanwältekonferenz. Demnach ist dieses Mittel zulässig, wenn alle anderen Ermittlungsmethoden ausgeschöpft wurden und das vorgeworfene Delikt schwerwiegend genug ist. Im vorliegenden Fall wären am 8. Mai unverpixelte Bilder veröffentlicht worden, wenn die verpixelten nicht zum Erfolg geführt hätten.
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