Kopfschuss-Urteil: «Sie konnten das nicht vorhersehen»

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Strafgericht BLKopfschuss-Urteil: «Sie konnten das nicht vorhersehen»

Am Mittwoch eröffnete das Baselbieter Strafgericht sein Urteil im Fall eines Waffenbesitzers. Sein Freund hatte sich mit dessen Waffe in den Kopf geschossen.

Ein Mann Schoss sich im Baselbiet mit einer Glock 21C in den Kopf. (Symbolbild)
Der Besitzer der Waffe stand diese Woche vor Gericht.
Ihm wird vorgerworfen, die Glock mit Munition dem Opfer überlassen zu haben, das sie schliesslich gegen sich selber richtete. (Symbolbild)
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Ein Mann Schoss sich im Baselbiet mit einer Glock 21C in den Kopf. (Symbolbild)

Wikimedia/PhotopiaCZ

Darum gehts

  • Ein Mann schoss sich im Kanton Baselland mit einer halbautomatischen Pistole in den Kopf.

  • Gemäss Aussagen habe er russisches Roulette spielen wollen.

  • Der Besitzer der Waffe, der sie samt Munition dem unter Substanz stehenden Mann überliess, stand vor Gericht.

Scheinbar aus dem Nichts sagte er: «Komm, wir spielen russisches Roulette». Dann richtete er eine halbautomatische Pistole gegen seinen Kopf und drückte ab. Der damals 27-Jährige überlebte knapp, wird aber zeitlebens an den Folgen leiden. Diese Woche musste sich der 34-jährige Besitzer der Waffe vor dem Baselbieter Strafgericht verantworten, weil er die Glock samt Munition seinem unter Alkohol- und Marihuana-Einfluss stehenden Freund überlassen haben soll. Das Gericht eröffnete am Mittwoch sein Urteil.

Die Einzelrichterin sprach den Beschuldigten vom Hauptvorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung frei. Ein Schuldspruch erging indes im Anklagepunkt der Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Dafür wurde er zu einer bedingten Geldstrafe von 2800 Franken bei zweijähriger Probezeit verurteilt. Zwar wurde die Zivilforderung gegen ihn abgewiesen, der Mann muss aber einen Teil der Verfahrens- und Anwaltskosten bezahlen.

Nicht das erste russische Roulette des Opfers

Das Gericht hielt fest, dass das Opfer selber ausgesagt habe, bereits russisches Roulette gespielt zu haben – auch wenn eine halbautomatische Pistole dafür denkbar ungeeignet sei. Das hätten aber weder der Beschuldigte noch seine ebenfalls anwesende Partnerin gewusst. So hätte der Beschuldigte auch nicht vorhersehen können, dass das Opfer die Waffe durchladen, gegen seinen eigenen Kopf richten und abdrücken würde. Ob Suizidalität oder ein folgenschwerer Aussetzer in der Beurteilung der Situation seitens des Opfers zur Schussabgabe führten, bleibt unklar. Entgegen der Anklage taxierte das Gericht den Vorfall nicht als Unfall, sondern als gerichtet abgegebenen Schuss.

Demzufolge seien die Handlungen des Opfers nicht im Rahmen eines «natürlich erwartbaren Verlaufs» gewesen. Somit könne dem Beschuldigten keine Fahrlässigkeit unterstellt werden, was wiederum den Zusammenhang zur schweren Körperverletzung aufhebt. Allerdings folgte das Gericht der Staatsanwaltschaft bezüglich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz: Indem der Beschuldigte die Waffe mit Munition unterladen dem Opfer zur Verfügung stellte, verstiess er gegen die Regeln zur sicheren Aufbewahrung.

Hast du oder hat jemand, den du kennst, Suizidgedanken? Oder hast du jemanden durch Suizid verloren?

Hier findest du Hilfe:

Dargebotene Hand, Sorgen-Hotline, Tel. 143

Pro Juventute, Beratung für Kinder und Jugendliche, Tel. 147

Pro Mente Sana, Tel. 0848 800 858

Seelsorge.net, Angebot der reformierten und katholischen Kirchen

Muslimische Seelsorge, Tel. 043 205 21 29

Jüdische Fürsorge, info@vsjf.ch

Kinderseele Schweiz, Beratung für psychisch belastete Eltern und ihre Angehörigen

Angehörige.ch, Beratung und Anlaufstellen

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