Schwamendingen: Zürich darf 16 Parkplätze für Veloweg aufheben

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VerwaltungsgerichtStadt Zürich darf 16 Parkplätze für Veloweg aufheben

Die Stadt Zürich will für eine Veloschnellroute in Schwamendingen 16 weisse Autoparkplätze aufheben. Das Verwaltungsgericht hat dem Vorhaben nun grünes Licht gegeben.

Die Stadt Zürich darf in Schwamendingen Parkplätze für eine Veloschnellroute abbauen.
Das hat das Zürcher Verwaltungsgericht entschieden.
Die Velovorzugsrouten sollen die Sicherheit für Velofahrende erhöhen. 
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Die Stadt Zürich darf in Schwamendingen Parkplätze für eine Veloschnellroute abbauen.

Tamedia/Urs Jaudas

Darum gehts

  • Die Stadt Zürich plant in Schwamendingen den Bau einer neuen Veloschnellroute.

  • Das Verwaltungsgericht hat nun entschieden, dass dafür 16 Parkplätze aufgehoben werden dürfen.

  • Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.

Vom Bahnhof Stettbach bis zum Schwamendingerplatz soll auf 2,2 Kilometern eine Velovorzugsroute entstehen. Dass die Stadt Zürich aus diesem Grund 16 weisse Parkfelder aufheben wollte, passte Gewerbetreibenden im Quartier allerdings nicht: Sie kritisierten den «Kahlschlag» und erhoben Beschwerde beim Zürcher Verwaltungsgericht. 

Das Gericht wies diese nun allerdings zurück, wie der «Tagesanzeiger» unter Berufung auf die Nachrichtenagentur SDA-Keystone berichtet. In seinem am Donnerstag veröffentlichten Urteil zweifelte das Verwaltungsgericht daran, dass die Gewerbetreibenden überhaupt vom Parkplatzabbau betroffen seien. Dies, weil die Gastro-, Dienstleistungs- und Kleinhandelsbetriebe in der Nähe einer Haltestelle mit zwei Tram- und vier Buslinien liegen.

Förderung der Verkehrssicherheit

Zudem sei das private Interesse am Erhalt der Parkfelder klar geringer zu gewichten als das öffentliche Interesse an einer Verbesserung der Verkehrssicherheit. Die Aufhebung der Parkfelder in der Saatlenstrasse seien erforderlich, um die Verkehrssicherheit für Fussgänger und Radfahrer zu erhöhen. Weil es im Umkreis von 250 Metern rund 100 weitere öffentliche Parkplätze gebe, sei die Massnahme den Gewerbetreibenden zuzumuten.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Es kann Beschwerde am Bundesgericht erhoben werden.

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