BernWeil er zu wenig bezahlte – Sex-Arbeiterin klaut Freier das iPhone
Weil ein Kunde sich nicht an den vereinbarten Betrag hielt, nahm eine Sexarbeiterin kurzerhand dessen Handy mit. Dafür ist sie wegen Nötigung verurteilt worden.
Darum gehts
Als eine Sexarbeiterin nach vollzogenem Geschlechtsverkehr von ihrem Kunden zu wenig Geld erhielt, nahm sie kurzerhand sein iPhone mit.
Das Gerät gab sie ihm erst zurück, als ihr der Mann einen zusätzlichen Betrag von 200 Franken bezahlte.
Die Berner Staatsanwaltschaft hat die Frau nun der Nötigung schuldig gesprochen.
Das Treffen zwischen einer Berner Sexarbeiterin und ihrem Kunden mündete in ein juristisches Verfahren. Als sich die gebürtige Kamerunerin im Juni 2022 in die Wohnung des Mannes in Bümpliz begab, vereinbarten die beiden für ihre sexuelle Leistung einen dreistelligen Betrag. Nach dem vollzogenen Geschlechtsverkehr wollte der 50-Jährige allerdings nichts mehr davon wissen und wollte ihr viel weniger zahlen.
Damit liess sich die Frau wiederum nicht abspeisen: Kurzerhand nahm sie das iPhone des Kunden, Neuwert rund 1100 Franken, an sich und machte sich damit aus dem Staub. Für die Rückgabe des Smartphones verlangte sie 500 Franken und drohte, es andernfalls zu verkaufen. Am Ende gab der Mann ihr 200 Franken und erhielt sein Gerät zurück.
Die Staatsanwaltschaft hat die Sexarbeiterin nun wegen Nötigung schuldig gesprochen und ihr eine Geldstrafe in Höhe von 600 Franken auferlegt, deren Vollzug unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben wird. Bezahlen muss die Beschuldigte hingegen eine Verbindungsbusse von 150 Franken sowie Gebühren in Höhe von 500 Franken.
Anzeige möglich, aber …
«Es kommt vor, dass versucht wird, die Preise zu drücken oder den vereinbarten Vertrag infrage zu stellen», sagt Christa Ammann von Xenia, der Fachstelle Sexarbeit in Bern. Mit der Abschaffung der Sittenwidrigkeit durch ein Bundesgerichtsurteil von 2021 seien die nicht bezahlten Beträge aber endlich einklagbar geworden. Für Ammann ein längst fälliges Urteil: «Vorher waren die Verträge zwischen Sexarbeiter und Sexarbeiterinnen und Kundschaft rechtlich nicht einklagbar, Sexarbeiter und Sexarbeiterinnen konnten also nicht auf Unterstützung durch den Staat zählen.»
Dass die Frau im vorliegenden Fall nicht den legalen Weg der Anzeige gewählt hat, könnte darauf zurückzuführen sein, dass sie dafür nicht genügend Informationen über den Kunden gehabt hat. Ammann merkt zudem an, dass der Zugang zum Recht aufgrund von Stigmatisierung und Diskriminierung nicht für alle Sexarbeiter und Sexarbeiterinnen gewährleistet sei. Eine konkrete Hürde sei in diesem Zusammenhang, dass eine Anzeige nur mit Klarnamen möglich sei. Arbeitsnamen und die Diskretion seien aber wesentlich, um sich vor Zwangsoutings zu schützen. «Oft weiss das private Umfeld ja nicht, dass jemand im Sexgewerbe tätig ist», so die Xenia-Stellenleiterin.
Neben Strapazen wie im vorliegenden Fall beschäftigten Sexarbeitende vor allem die uneinheitlichen Rahmenbedingungen im Sexgewerbe, sagt Ammann: «Es ist eine Herausforderung, sich ohne Unterstützung orientieren zu können, welche Regeln wo gelten.»
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