Keylogger-Überwachung – Staatsanwaltschaft durfte Tastatureingaben von Verdächtigem aufzeichnen 

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Keylogger-ÜberwachungStaatsanwaltschaft durfte Tastatureingaben von Verdächtigem aufzeichnen

Die Zürcher Staatsanwaltschaft setzte bei der Strafuntersuchung Keylogger-Software ein, welche die Tastatureingaben eines Verdächtigten aufzeichnete. Das Bundesgericht hat den Einsatz dieser Überwachungsmassnahme gutgeheissen. 

Ein sogenannter Keylogger kann die Tastatureingaben eines Geräts aufzeichnen und wird zu Überwachungszwecken eingesetzt.
Das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich verweigerte der Staatsanwaltschaft die Bewilligung für den Einsatz von Keylogger-Software.
Nun hat das Bundesgericht die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gutgeheissen und die Überwachungsmassnahme für eine bestimmte Zeit genehmigt.
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Ein sogenannter Keylogger kann die Tastatureingaben eines Geräts aufzeichnen und wird zu Überwachungszwecken eingesetzt.

imago/Martin Bäuml Fotodesign

Darum gehts

Die Zürcher Staatsanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft, die im Darknet mit Betäubungsmitteln handelte. Verschiedene geheime Überwachungsmassnahmen wurden in diesem Zusammenhang durchgeführt. Für weitere Erkenntnisse zum Umfang des Drogenhandels und zu den Mittätern wurde es gemäss Staatsanwaltschaft notwendig, an die Daten und Passwörter einer verdächtigen Person zu gelangen. Sie beabsichtigte dazu einen softwarebasierten Keylogger einzusetzen, der die Tastatureingaben auf dem Laptop aufzeichnet.

Das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich verweigerte der Staatsanwaltschaft die Bewilligung für diese technische Überwachung. Denn nach Ansicht des Obergerichts handele es sich bei einem softwarebasierten Keylogger nicht um ein «technisches Überwachungsgerät» im Sinne des Gesetzes.

Obergericht mit Beschwerde erfolglos

Doch mit der Beschwerde ist das Obergericht jetzt beim Bundesgericht abgeblitzt. Das Bundesgericht urteilte nämlich, dass eine Unterscheidung zwischen einem mechanischen Keylogger und einem softwarebasierten Keylogger keinen Sinn mache. Ausschlaggebend ist demnach nicht die Beschaffenheit des Keyloggers, sondern die Art und Weise seiner Einsetzung. Soweit die Wirkungsweise des softwarebasierten Keyloggers mit einem entsprechenden mechanischen Gerät absolut identisch ist und auch nicht darüber hinausgeht, könne es keine Rolle spielen, ob es sich um einen physischen Gegenstand oder um eine Software handelt, so das Bundesgericht.

Das Urteil geht auf den 18. Juni 2020 zurück und konnte erst jetzt öffentlich bekannt gemacht werden, da zum Urteilszeitpunkt noch Ermittlungen liefen.

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